Pflicht zum Blower-Door-Test
In Bezug auf den Wärmeschutznachweis nach EnEV würde ich gerne wissen, ob man verpflichtet ist, einen Blower-Door-Test (Luftdichtigkeitsmessung) im Neubau bei Wohn- und Nichtwohngebäuden für die Fälle ohne mechanische Lüftung und mit mechanischer Lüftung durchzuführen.
Wohnbau: Sie sind nicht verpflichtet, einen Luftdichtheitstest durchzuführen. Allerdings fordert die EnEV in § 6, luftdicht zu bauen (s. u.). Ebenso ist dies die einzige Möglichkeit festzustellen, ob luftdicht gebaut wurde. Sie haben folgende Einschränkungen in Ihrer Berechnung zu beachten:
Der Ansatz einer reduzierten Luftwechselrate von n = 0,6 h-1 bei freier Lüftung (Fensterlüftung) und bei Zu- und Abluftanlagen bzw. von n = 0,55 h-1 bei Gebäuden mit Abluftanlagen nach DIN V 4108-6 Tabelle D.3 in Verbindung mit DIN V 4701-10 Abschnitt 4.1 kann gemäß § 6 Absatz 1 EnEV nur verwendet werden, wenn auch nach Fertigstellung des Gebäudes bzw. nach Abschluss des Sanierungsvorhabens die entsprechend erforderliche Luftdichtheit der Gebäudehülle mit einem Dichtheitstest nachgewiesen wird.
Wird für ein Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage ein Luftdichtheitstest nicht oder nicht erfolgreich durchgeführt, darf eine reduzierte Luftwechselrate somit nicht angesetzt und eine ggf. vorhandene Wärmerückgewinnung gemäß DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 nicht berücksichtigt werden. Der Hilfsstrombedarf für den Betrieb der Ventilatoren wie auch eine ggf. vorhandene Nachheizung ist jedoch bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Somit ist die Lüftungsanlage dementsprechend bei der Anlagenbewertung abzubilden (siehe auch Auslegung XX-6 zu Anlage 4 EnEV 2013).
EnEV § 6: Zu ...
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