Die Richtlinie für die Bundesförderung - Einzelmaßnahmen - https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bunde…; führt unter Punkt 8.3.2 aus:
Für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a oder b, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Auf Nachfrage bei der Bafa nannte diese als Beispiel: Erneuerung der Innenbeleuchtung nur in Teilbereichen -> nur die Nettogrundfläche der Teilbereiche maßgebend.
Wenn man nun aber dieser Logik folgt, wie sieht es dann mit Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle aus?
- teilweiser Austausch der Fenster -> nur die Fläche der dahinter liegenden Räume?
- Dachsanierung -> nur die Fläche des Dachgeschosses?
- Kellerdecke - nur die Fläche des Erdgeschosses?
Welche Einzelmaßnahmen beziehen sich also nicht auf das gesamte Gebäude?
Ich hatte den Satz eher im Sinne der Eigentumsverhältnisse verstanden. Also ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung die Fenster austauscht, der kann auch nur die Fläche seiner Wohnung heranziehen. Die Auskunft der Bafa ist darauf gar nicht eingegangen und zieht dagegen eher die geplante Maßnahme als Bemessungsgrundlage heran.
Kennt dazu jemand weitere Auslegungen?
2 Antworten
Richtig. Beispiel war falsch gewählt.
Nehmen wir ein anderes Beispiel: Mehrgeschossiges Bürogebäude, die einzelnen Etagen an unterschiedliche Mieter vermietet.
Tauscht ein Mieter auf eigene Kosten die Beleuchtung in seiner Etage, dann kann er für die Berechnung der Höchstgrenze nur die Fläche seiner Etage ansetzen.
Tauscht der Eigentümer die Beleuchtung in einer Etage, dann könnte er aus meiner Sicht für die Berechnung der Höchstgrenze die Fläche des Gesamtgebäudes ansetzen. Aus Sicht der Bafa offenbar nicht.
Oder anderes Beispiel: Ebenfalls mehrgeschossiges Bürogebäude. Weil eine Etage gerade nicht vermietet ist, werden in dieser Etage neue Fenster eingebaut und die Heizung von Heizkörpern auf ein Flächenheizsystem umgestellt.
Dürfte der Gebäudeeigentümer dann nur die Fläche dieser Etage für die Berechnung der Förderhöchstsumme ansetzen?
Was ist, wenn dieses Geschoss das oberste Geschoss ist und parallel das Dach saniert wird?
Wieso Wohnungseigentümer? Unter Punkt 8.3.2 geht es um Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden. Punkt 8.3.1 erläutert die Höchstgrenzen bei Wohngebäuden.