Wenn in der Bilanzierungssoftware die Wärmebrücken nach Beiblat 2 (DIN 4108) vorgegeben wurde, wie kann nachgewiesen werden, wenn eine Prüfung kommen sollte und der Fördergeber einen Nachweis verlangt?
Reicht es anhang stichprobenkontrollen vom Sachverständigen / Energieberater der es schriftlich bestätigt und im besten Fall auch Fotos davon hat?
Oder kann dies zum Beispiel der Fensterbauer in einer Fachunternehmererklärung bestätigen?
Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
2 Antworten
Vielen Dank für die Antwort/Rückmeldung
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Hallo,
Wenn das Gesamtgebäude bilanziert wird dann geht es ja nicht nur um die Wärmebrücken beim Fenster sondern um alle Wärmebrücken. Diesen Nachweis muss derjenige führen der die Bilanzberechnung durchführt.
Ich vermute im konkreten Fall geht es wohl um den Fenstertausch bei einem Altbau. Der Wärmebrückenzuschlag ohne weitere Nachweise ist 0,1 W/m²K. Hier muss dann gar nichts berechnet oder aufgelistet werden. Wenn nun 0,05 W/m²K angesetzt wird, dann muss anhand einer detaillierten Auflistung mit Skizzen aller relevanten Wärmebrücken am Gebäude nachgewiesen werden, dass alle Wärmebrücken entsprechend dem Bbl2 ausgeführt sind. Nur Stichproben reichen hierzu nicht aus. Gerade im Altbau mit teilweise unbekannten Materialwerten und Wandaufbauten ist die Wahl eines besseren Wärmebrückenzuschlags in der Regel nur mit detaillierten Berechnungen zum Nachweis der Gleichwertigkeit zu erfüllen.