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Pflicht zur Nachrüstung §47 GEG bei einem unbewohnten Wohngebäude?

Hallo,

die Erbin eines unsanierten Hauses aus dem Jahr 1963 möchte in das jetzt unbewohnte Gebäude nicht mehr investieren, sondern es einige Jahre leer stehen lassen und dann abreißen oder verkaufen. In der Zwischenzeit werden nur Garagen und Stellplätze vermietet.

Die Frage lautet, wie die Pflicht zur Sanierung nach §47 GEG (Nachrüstung) umgangen werden kann.

a) Mein erster Ansatz ist, dass eine Wirtschaftlichkeit nach §5 GEG mangels Mieteinnahmen nicht gegeben ist und darum auf die Nachrüstung verzichtet werden kann. Sehe ich das zu einfach?

b) Ein anderer Gedanke ist, das Gebäude als unbeheiztes Nicht-Wohngebäude für Lagerzwecke zu vermieten (Mischgebiet). Gibt es dabei Fallstricke im GEG? Mögliche Hürden sehe ich in diesem Fall eher bei der Gemeindeverwaltung

Danke im Voraus, auch auf Teil-Antworten!

Grüße
Eberhard

4 Antworten

wenn es leer steht, fällt es nicht unter das Gebäude Energiegesetz. Somit muss nix beachtet   werden

Danke für den Hinweis. Wo finde ich diese Ausnahme-Regelung?

Vielen Dank!

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