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Einliegerwohnung zur zweiten Wohneinheit und fördertechnisch machen

Liebe Gebäudeenergieberater-Kollegen und Kolleginnen,

zur Erstellung eines Individuellen Sanierungsfahrplans mit anschließenden BEG-Einzelmaßnahmen, liegt apropos Entscheidung zur Anzahl der Wohneinheiten (WE) diese Situation vor:

Eine im Keller befindliche Einliegerwohnung (ELW) erfüllt die KfW-Kriterien zu einer 2. WE, wie im Bundesanzeiger vom 30.12.2022 / „Begriffsbestimmungen“, Punkt t beschrieben:

„Definition Wohneinheiten: In einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens

über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang (siehe 1), Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (siehe 2).“

(1) Eigener abschließbarer Zugang liegt vor, da er nicht über die Hauptwohnung erfolgt (wäre ja auch ein Ausschlusskriterium für eine zweite WE), sondern über eine Keller-Außentreppe und einer abschließbaren Keller-Außen-Eingangstür.

(2) Liegt korrekt so vor.

Allerdings befindet sich noch eine Tür (Art: Innenraum-Holztür) in der Kellerinnenwand der ELW zum Keller der Hauptwohnung:

→ Wie „abgeschottet“/getrennt muss diese Tür ‚ELW zum Keller der Hauptwohnung‘ werden, damit die ELW somit wirklich komplett als zweite, und somit förderfähige WE gilt?

  • Reicht das einfache Abschließen dieser Tür mit Entfernung des Schlüssels und/oder Anbringung eines Vorhängeschlosses?
  • Müssen dazu wärme- und brandschutztechnische Bedingungen beachtet werden, und sollte demnach
  • diese Türöffnung zugemauert werden?
  • Oder genügt eine Rigips-Wand auf einer verzinkten Metall-Unterkonstruktion mit Mineralwolldämmung zwischen den beiden Rigipsplatten?

Telefonat mit der KfW vom 02.05.2024: „Sie geben nur einen Hinweis, wie aus ihrer Sicht eine WE definiert wird, überlässt aber den Energieberatern die Entscheidung, ob eine wie vor beschriebene ELW als zweite WE wirklich gilt, und somit auch zwei WE gefördert werden können.“ … Leider aber keinerlei Hinweise in den FAQs, wie denn mit der Kellertüröffnung ELW/Hauptwohnung umzugehen ist ☹.

Wer hat einschlägige Erfahrung und eindeutige Aussagen zu diesem Thema?

Hinweis dazu: Im Telefonat mit der KfW wurde auch darauf hingewiesen, dass „bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Entscheidung „ELW = zweite WE“ eine vom Energieberater dazu einwandfreie Begründung zu den Förderrichtlinien vorliegen muss, wie dies bewerkstelligt wurde.“

Vielen Dank für Ihre fachkundigen Aussagen und Erfahrungswerte zu diesem immer wieder brisantem Thema!

Tom, Ingolstadt

2 Antworten

Für den ISFP spielt es keine Rolle ob einer oder 2 WE vorhanden sind .

Für den EM Antrag musst Du halt entscheiden und das vertreten  ob es die zweite WE gibt oder eher nicht. 

Bei einer möglichen Kontrolle muss die WE halt vorzeigbar sein 

Falls die 2.te WE denn bauordnungsrechtlich genehmigt ist ist auch die KfW zufrieden, denn die genannten Kriterien entsprechen den Forderungen der MBO. Nur gibt es da weitere Forderungen wie 2.ten Rettungsweg, Mindestwärmeschutz, natürliche Belichtung von Aufenthalsräumen mit mindestens einer Fensterfläche von 1/8  der Raumgrundfläche usw.. 

Also die 2.te WE sollte genehmigt sein und Bad und Küchenanschlüsse vorhanden sein.

In der Genehmigung würde auch etwas zur Verbindungstüre stehen hinsichtlich Brandschutz, ob die Türe überhaupt da sein darf und wie sie auszuführen ist. Und bekanntlich haben die Bundesländer ja auch kein einheitliches Baurecht, also nachlesen oder nachfragen.

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