Der Nachweis der Wärmebrücken erfolgt sowohl gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) als auch in den Förderprogrammen weitgehend nach dem Beiblatt 2 [1] der DIN 4108 von 2019. Allgemein gibt es weiterhin die recht unattraktive Möglichkeit, keinen Nachweis zu führen und pauschal den Zuschlag ΔUWB = 0,10 W/(m²K) anzusetzen. Natürlich ist weiterhin der detaillierte Nachweis möglich, wozu die relevanten Änderungen für Fensteranschlüsse der Leserschaft dieser Zeitschrift sicherlich bekannt sind. Der Autor Martin Spitzner ging in seinem Artikel Keine Lücken bei den Brücken in GEB 1-2020 detailliert auf diese Thematik ein.
Der bekannte halbierte Zuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m²K) kann wie bisher angesetzt werden, wenn man die Referenz-Details der mäßig optimierten „Kategorie A“ zum Vergleich heranzieht. Dies sind aber allesamt Konstruktionen mit Massivbauteilen. Für die Holzbauweise sind die Details dieser Kategorie nur bei der Sanierung im Bestand relevant, siehe dazu die Erläuterungen in Teil 1 des Artikels im Heft 10/2022. Doch nun gibt es neue Nachweisvarianten:
Einerseits den pauschal reduzierten Zuschlag ΔUWB = 0,03 W/(m²K), wenn die Details der strengeren Kategorie B entsprechen. Für Holzbauteile ist immer Kategorie B relevant, es gibt hier keine Anschlussdetails der Kategorie A, außer bei Anschlüssen im üblicherweise komplett massiven KellerÂbereich.
Ergänzend kann man auch einzelne Wärmebrücken, die nur in Kategorie A oder gar nicht im Beiblatt enthalten sind, mit der Differenz zur Anforderung der Kategorie B aufschlagen. Siehe dazu den Infokasten in Teil 1 dieses Beitrags. Andererseits ist nun der Detailkatalog des Beiblatts konsequent und logisch als Worst-Case-Szenario auch als Wà ...
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Vorteile des Beiblatts 2 der DIN 4108 (Teil 2)
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