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Förderung Fußbodenheizung

Hallo Zusammen, 

ich bin gerade neu auf dem Feld der Energieberater daher folgende Frage: 

Aus den Richtlinien und Merkblättern etc. lese ich ziemlich klar heraus, dass Fußbodenheizungen über das Förderprogramm Heizungsoptimierung gefördert werden. ( Voraussetzung  max. 5 WE, Heizung Fossil zwischen max. 20 Jahre und hydraulischer Abgleich)

In den TMA steh VL<=35°C  Muss hierfür ein Nachweis erbracht werden? 

In anderen Foren etc. liest man aber immer wieder, dass diese nur als Umfeldmaßnahme mit einer Wärmepumpe gefördert wird. 

Was ist hier richtig?

Weiterhin ist mir unklar welche Maßnahmen dann als Umfeldmaßnahme bei der Heizungsoptimierung gefördert werden. Werden Estricharbeiten etc. mit gefördert? 

 

Ich danke euch für eure Hilfe!

9 Antworten

Nachweis der Vorlauftemperatur <=35°C:

Zur Heizungsoptimierung gehört ein hydr. Abgleich nach Verfahren B, das ist keine Umfeldmaßnahme. Als eines  der Ergebnisse der Berechnung wird die Vorlauf- und die  reale Rücklauftemperatur des Systems bei Normaußentemperatur errechnet. Das Einhalten von 35°C  Vorlauftemperatur stelllt dabei durchaus  eine  Herausforderung dar. 

In meiner persönlichen Interpretation ist damit eine Systemtemperatur 35/28°  gemeint, wobei in der Norm dann alle Verluste mit dem Mittelwert von 31,5°C gegenüber einer Raumtemperatur von 20°C berechnet werden.  Daher bin ich der Meinung dass z.B. auch das Wertepaar 36/27° oder 36,5/ 26,5°C eine  zulässige  Option darstellen würden. In der Praxis  gilt es dabei zu beachten, dass mit zunehmender Spreizung bei gleicher Leistung der Massenstrom abnimmmt, was bei einer Wärmepumpe als Wärmeerzeuger hinsichtlich des erforderlichen Mindestdurchflusses eine kritische untere Grenze darstellt.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Was wäre wenn die Fußbodenheizung nur im EG eingebaut wird und im 1.OG Heizkörper bestehen bleiben. Gilt dann die VL Temperatur von 35°C nur für die Fußbodenheizung oder für die Gesamte Heizung ? 

Antwort auf von ep2-engels@t-o…

Hallo, 

Siehe 

 Anlage,technische Mindestanforderungen, Punkt 4.1

Hallo,

Es ist großartig, dass du dich im Bereich der Energieberatung engagierst, und deine Frage ist sehr relevant. Ich kann versuchen, das Ganze für dich zu klären:

Die Förderung der Heizungsoptimierung kann auf zwei Wegen erfolgen:

Heizungsoptimierung ohne Heizkesselaustausch: Bei der aktuellen Förderung des BAFA sind die Voraussetzungen, dass der Heizkessel maximal 20 Jahre alt ist und mindestens 2 Jahre in Betrieb ist. Bei dieser Art der Optimierung können auch Estricharbeiten gefördert werden. Allerdings ist seit Anfang 2023 kein Bodenbelag wie Fliesen mehr förderfähig. Für diese Art der Optimierung erhält der Kunde derzeit eine Förderung von 15 %, die um einen zusätzlichen 5 % iSFP-Bonus erhöht werden kann.

Heizungsoptimierung im Zusammenhang mit der Erneuerung der Heizungsanlage: Hier erfolgt eine Erneuerung der Heizungsanlage durch den Einbau einer Wärmepumpe. Bei dieser Option kann die gesamte Heizungsanlage optimiert werden, einschließlich einer Fußbodenheizung, wie oben beschrieben. Der Unterschied liegt in der Förderhöhe. Kunden, die sich für den Einbau einer Wärmepumpe entscheiden, erhalten derzeit eine Förderung von 25 %. Bei einem Heizungstausch einer mindestens 20 Jahre alten Heizung beträgt die Förderung zusätzlich 10 % als Heizungs-Tausch-Bonus.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kundenberatung entscheidend ist, da die Wahl zwischen diesen beiden Optionen von den individuellen Bedürfnissen des Kunden abhängt. Zusätzlich ist dieses Jahr noch relevant zu wissen, dass die Fördersumme für die Heizungsanlage pro Jahr bei 60.000,- EUR liegt, im nächsten Jahr jedoch auf 30.000,- EUR begrenzt wird. Dies betrifft insbesondere den Heizungstausch, da Wärmepumpen und Fußbodenheizungen oft über die Förderhöhe hinausgehen und die Beantragung über BAFA und KFW getrennt erfolgen muss.

Es ist auch erwähnenswert, dass derzeit darüber Gespräche stattfinden, die Förderprozentsätze für Heizungsoptimierung und Gebäudehülle auf 30 % anzuheben. Als Energieberater ist es wichtig, sich regelmäßig mit den neuesten Förderinformationen auseinanderzusetzen.

Nach der Installation erstellt der Heizungsfachbetrieb eine Fachunternehmererklärung und führt einen hydraulischen Abgleich durch, bei dem die eingestellten Temperaturen für die Fußbodenheizung bestätigt werden.

Ich hoffe, diese Informationen helfen dir weiter, und wünsche dir viel Erfolg bei deinen Beratungen!

Schöne Grüße aus dem Münsterland,

Andreas

Vielen Dank für deine umfangreiche Antwort!

Ist die Vorgabe der Vorlauftemperatur sowohl bei Heizungsoptimierung als auch beim Kesseltausch eine Vorgabe oder gilt die Vorlauftemperatur nur bei Heizungsoptimierung? 

Antwort auf von a.hinterding@gmx.de

Moin, interessant aber immer noch der Widerspruch zwischen der letzten Richtlinie BEG-EM ( ab 1.1.23) und der Liste der förderfähigen Kosten ( div.aus 2023).  Heizungsoptimierung: In der Richtlinie ist die Erneuerung des Bodenbelages bei FB-Heizung enthalten, in der Liste der förderfähigen Kosten eben nicht.  Was wiegt schwerer ? Die Richtlinie oder die Liste der förderfähigen Kosten? Würde mich mal interessieren, ob jemand das mit dem BAFA schon mal diskutiert hat, bzw. wie die "juristische" EInschätzung ist...

Viele Grüße, Olaf Lorenzen

Soweit ich weiß , ist die Richtlinie das höchste Dokument. Wenn dort der Belag nicht explizit ausgeschlossen ist und zum im Infoblatt drin ist, dann würde ich ihn einreichen. 

Das Infoblatt ist ja schließlich auch verbindlich.

Das ist ja das Problem : Förderrichtlinie und Infoblatt widersprechen sich ! 

RichtlinieBEG EM ab 1.1.23 -  4.1 Liste förderfähiger Maßnahmen
...........
4.1.1 Übergabe.....
– Erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneue-
rung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung inklusive Putz-
arbeiten

INFOBLATT Vers.7+8 ( ab 1.1.23)  8. Nicht förderfähige Maßnahmen

In der BEG EM nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig ist die Wiederherstellung von Oberflächen in
Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder
Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
unmittelbar erforderlich sind

Ich werde den Bodenbelag einreichen und mich auf die Richtlinie berufen.. Mal schauen, was passiert. Hat jemand in 2023 einen Bodenbelag im Rahmen einer Optimierung/Neueinbau von Fußbodenheizung schon erfolgreich gefördert bekommen ?

 

Hallo zusammen, 

Das BAFA, hat diesen Wiederspruch ja erkannt, und in den aktuellen FAQ, unter Punkt 2.44 auch beschrieben, wie dies jedoch genau zu Bewerten ist, im Bezug auf Infoblatt und Richtlinie ist mir jedoch noch unklar. 

Schöne Woche euch allen 

um zu antworten.