Hallo zusammen und spezielle an die DIN 18599 NWG Profis :-)
Ich habe folgende Situation:
Ein NWG Neubau wurde, nach damaligem Planstand, als EH55EE berechnet, bestätigt und beantragt. Das Gebäude hatte planmäßig einen Laubengang, der jetzt nach aktuellem Planstand jedoch geschlossen wird. Der dadurch entstehende Flur ist thermisch nicht konditioniert.
Kann hier die Systemgrenze über die Außenwand des ehemaligen Laubengang definiert werden? Oder bleibt die Systemgrenze zwingend zwischen dem thermisch konditionierten und unkonditionierten Bereich?
Ich hoffe die Beschreibung der Situation ist ausreichend. Und bitte keine Antwort in die Richtung "einfach einen Heizkörper in der Flur bauen" :-)
VG und Danke für zahlreiche Antworten.
4 Antworten
ob der Flur thermisch nicht konditioniert ist, ist ja erstmal egal.
Da der Flur beleuchtet ist muss er bilanziert werden.
Siehe auch 18599:
6 .2.2 Konditionierte Zone, thermisch konditionierte Zone
Eine Zone kann alle Arten der Konditionierung (Heizung, Kühlung, Lüftung, Befeuchtung, Beleuchtung) oder auch nur eine einzelne Konditionierung (z.B. Beleuchtung] aufweisen. Räume, die mindestens eine Konditionierung aufweisen, sind „konditionierte Räume". Eine Zone, die mindestens eine Konditionierung aufweist, ist eine „konditionierte Zone". Sofern eine Zone beheizt und/oder gekühlt ist, spricht man von ,thermisch konditionierter Zone".
ob der Flur thermisch nicht konditioniert ist, ist ja erstmal egal.
Da der Flur beleuchtet ist muss er bilanziert werden.
Dieser Aussage muß ich widersprechen.
Für eine freie Energieberatung nach 18599 mag das zutreffen. Für Berechnungen nach GEG bzw. BEG nicht.
Bereits in Staffel 9 der Auslegungen zur EnEV verweist darauf, dass nur die thermisch konditionierten Bereiche zu berücksichtigen sind.
https://enev-online.net/praxisdialog/dibt_080526_auslegungen_enev_9.staffel.pdf Seite 39/40
So weit brauchen wir zeitlich aber nicht zurück gehen. Ich zitiere mal aus der aktuellen BEG-TFAQ Version 5.0 vom 01.05.2023,
Punkt 3.03 "Bilanzierung, nicht konditionierte Gebäude / Gebäudezonen"
Gebäude bzw. Gebäudezonen nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 GEG fallen nicht unter den Anwendungsbereich des GEG. Das sind zum Beispiel:
...
− Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden (wie z. B. Lagerhallen),
− Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Solche Gebäude bzw. Gebäudezonen sind nicht Gegenstand des GEG und somit auch beim Nachweis eines Effizienzgebäudes nicht zu berücksichtigen. Im Effizienzgebäude-Nachweis sind nur die übrigen, in den Anwendungsbereich des GEG fallenden Gebäudeteile zu bilanzieren bzw. die Ū-Werte nur für die GEG-relevanten Bauteilflächen zu ermitteln.
D.h. die Beleuchtung einer thermisch nicht konditionierten Zone ist bei EH-Berechnungen nicht zu bilanzieren.
Hallo und danke für die Antworten.
Ich würde es ebenfalls so sehen wie RobA. Nicht über die Beleuchtung aber über die indirekte Beheizung im Raumverbund wäre die Verschiebung möglich.
Aus meiner Sicht: Ja, die neue Außenhülle des Laubenganges kann die thermische Hülle des Gebäudes sein. Allerdings unter der Voraussetzung, das die ehemalige Trennfläche zum Laubengang in ihrer Dämmqualität zurückgenommen wird.
GEG $3 (1) 4. definiert:
„beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
Der Raumvebund wird leider nicht weiter definiert. Jedoch wurde schon in der Auslegung zur Wärmeschutzverordnung 1995 definiert:
Eine Beheizung durch Raumverbund kann über offene oder regelmäßig geöffnete Türen erzielt werden, aber auch durch einen nicht unterbundenen Wärmestrom aus angrenzenden Räumen.
https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/WaermeschutzV/WaermeschutzV1995/Ausl/Auslegung_5.html
Wenn also die neue Außenhülle des ehemaligen Laubenganges die Anforderungen an EH55 erfüllt, und die ehemalige Außenhülle - und jetzige Trennfläche zum "Flur/Treppenhaus" - einen Wärmestrom zur Temperierung dieses Bereiches zulässt, dann ist die Verschiebung der Systemgrenze durchaus möglich.
Beide Flächen zu dämmen, bzw. für Fenster und Türen auf die entsprechenden U-Werte auszulegen, macht keinen Sinn. Weder dämmtechnisch noch ökonomisch.