Um öffentlich-rechtliche Nachweise durchzuführen, müssen Flächen, Volumina sowie weitere geometrische Daten wie z.B. Leitungslängen und Längen von Wärmebrücken ermittelt werden. Zwar mag die Massenermittlung mathematisch einfach erscheinen, doch bei der richtigen Ermittlung der Flächen und Volumina besteht große Verunsicherung in der Praxis. Widersprüche und unpräzise Formulierungen in den Normen und Verordnungen (Wärmeschutz- und Energieeinsparverordnung) haben zu einer chaotischen Situation beigetragen.
Flächenermittlungen
Für zahlreiche Berechnungsschritte bei Energiebilanzen werden Flächen benötigt. Hierzu zählen
die Nutzfläche,
die Nettogrundfläche,
die Gebäudenutzfläche,
die wärmeübertragende Umfassungsfläche.
Nutz- und Nettogrundfläche
Für die Nutz- und Nettogrundfläche wird in der EnEV auf die „anerkannten Regeln der Bautechnik“ verwiesen. Die folgenden Ausführungen stellen ingenieurmäßige Ableitungen aus der EnEV 2007 und sonstigen technischem Regelwerk dar. Ob hiermit das inhaltlich erfasst ist, was unter dem Begriff „anerkannte Regeln der Technik“ in der EnEV 2007 unter „§ 2 Begriffbestimmungen“ in Absatz 13 und 15 unbestimmt gemeint ist, kann nicht gesagt werden. Der Verordnungsgeber wird dringend gebeten, anstatt unbestimmter Rechtsbegriffe klare Begriffsdefinitionen zu liefern.
Zur Berechnung der Nutz- und Nettogrundfläche wird üblicherweise die DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ verwendet. Die Nettogrundfläche bezieht Funktionsflächen f&uum ...
Flächen- und Volumenermittlung ohne Übereinstimmung