Hallo zusammen,
folgende Anfrage eines bekannten von mir. Er würde gerne seine Werkstatt (Flachdach) aufstocken. In dieser Aufstockung soll dann eine neue Wohnung entstehen. Fördertechnisch würde dass ganze ja als Neubau laufen. Aber wie schaut es aus nach GEG?
Muss hier für die neue Wohneinheit ein GEG Nachweis erstellt werden?
Im §51 ist das ja für Wohngebäude und Nichtwohngebäude geregelt. Aber wie schaut das dann aus wenn gewechselt wird von NiWo auf Wohngebäude? Zählt dann die überwiegende Nutzung des Gebäudes?
Viele Grüße
6 Antworten
Okay soweit verstanden.
Wenn ich dann nach Anforderung aus §51 (1) 1 nachweise, brauche ich ja theoretisch keinen kompletten GEG-Nachweis erstellen, ledigich die U-Werte müssen eingehalten werden oder?
Ja, es müssen nur die U-Werte eingehalten werden, und darüber der Nachweis zu führen.
Die energetische Berechnung kann trotzdem notwendig werden, nämlich für den evtl. notwendigen Energieausweis. Da die beiden Gebäudeteile nach §106 getrennt behandelt werden, ist für den Wohngebäudeteil nach §79 (2) ein Energieausweis auszustellen. Im Energieausweis können aber die "Vergleichswerte" für Neubauten überschritten werden, da er nicht der Nachweis der Einhaltung des GEG ist.
So wie ich das aber verstehe müssen nicht bei den U-Werten der einzelnen neuen Bauteile die Grenzwerte nach Anlage 7 eingehalten, sondern es muss für den neuen Bereich die Einhaltung von H'T nachgewiesen werden.
Okay dann weise ich mal die Einhaltung von H´t nach.
Gibt es da ein offizelleres Formular / Vordruck den man ausstellen kann? Oder einfach aus meiner Software die entsprechnende Seiten raus nehmen. Ohne die ganzen Qp Sachen?
Den Nachweis für H'T ausdrucken, dann Unterschrift und Stempel drauf.
§106 gilt auch hier.
D.h.: Wenn der neue Wohngebäudeteil nicht unerheblich ist, dann ist er separat als Wohngebäude zu betrachten und es gelten die Anforderungen nach §51 (1) 1.
In diesem Fall würde ich den Nachweis auch so führen, wenn der neue Gebäudeteil unerheblich, d.h. weniger als <10% des Gesamtgebäudes, ist.