BMWSB und BMWK haben einen überarbeiteten und mit der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes verzahnten Referentenentwurf für ein Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgelegt.
Auf Basis des vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, Klara Geywitz) und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Robert Habeck) überarbeiteten zweiten Referentenentwurfs für ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) konnten parallel zur Abstimmung mit den Ressorts Länder und Verbände bis zum 26. Juli 2023 erneut Stellung beziehen. Geplant ist ein Kabinettsbeschluss Mitte August 2023. Inkrafttreten soll das WPG zum 1. Januar 2024.
In den zweiten Referentenentwurf wurden die Beschlüsse im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Novelle), die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie und eines Antrags der Koalitionsfraktionen sowie die Ergebnisse aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung (bis 15. Juni 2023) eingearbeitet, das BMWSB hat eine Übersicht zur Fortschreibung veröffentlicht.
Flächendeckende und verpflichtende Wärmeplanung
Zentrales Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Wärmeplanung. Bevor die geplanten Verpflichtungen des GEG bei einem Heizungstausch gelten, soll als Entscheidungsgrundlage vor Ort zunächst eine – allerdings nicht verbindliche und nicht verpflichtende – Wärmeplanung vorliegen. Mit beiden Gesetzen soll eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 sichergestellt werden.
Sören Bartol, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Eine flächendeckende Wärmeplanung ist eine wesentliche Voraussetzung auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Sie gibt Planungs- und Investitionssicherheit, und sie erleichtert den Umstieg auf die Wärmeversorgung, die vor Ort am besten passt. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, um für die Verbraucher einen kostengünstigen Weg zu finden. Andere fangen gerade an. Es ist klar, dass wir einen längeren Atem dafür brauchen, die Umstellung braucht Zeit. Aber wer seine Wärmeversorgung jetzt umstellt, spart in Zukunft Energiekosten.“
Warum ein Wärmeplanungsgesetz erforderlich ist
In der Problem- und Zielbeschreibung zum zweiten Referentenentwurf für das Wärmeplanungsgesetz (WPG-RE2) heißt es: „Ohne eine signifikante Reduktion des Wärmeverbrauchs und einen gleichzeitig erheblich beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien werden die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) nicht erreicht werden. Neben der notwendigen flächendeckenden Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, ist als zweite Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze weiter verstärkt und beschleunigt auszubauen und sind Wärmenetze bis spätestens 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme umzustellen.
Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Jedenfalls außerhalb der sogenannten Stadtstaaten werden die relevanten Weichenstellungen nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern vor Ort getroffen, müssen die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert und in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert wird und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind, vorbereitet, mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen diskutiert, beschlossen und anschließend umgesetzt werden. Dieser Prozess, der als Wärmeplanung bezeichnet wird, soll mit diesem Gesetz einen einheitlichen Rahmen erhalten.
Der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind für eine Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes von herausragender Bedeutung. In den vergangenen Jahren sind die hierzu notwendigen Investitionen nicht im erforderlichen Umfang getätigt worden. Allein die Förderung und Verbesserung der Planungssicherheit durch die Wärmeplanung reicht jedoch nicht aus, um die Wärmeinfrastruktur schnell genug in der Fläche auszubauen und sie gleichzeitig zu dekarbonisieren. Hierzu bedarf es ergänzend einheitlicher ordnungsrechtlicher Vorgaben an die Betreiber von Wärmenetzen.“
Die Ziele nehmen die Wärmeplanung voraus
Mit dem Wärmeplanungsgesetz soll den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt werden. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
Laut den Vorbemerkungen des WPG-RE2 soll die Wärmeplanung mit einem bundesweit einheitlichen Rahmen – der Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt – das Problem- und Lösungsbewusstsein der Akteure vor Ort stärken und die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als eine wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe verankern. Es soll sichergestellt werden, dass vor Ort Bürger und Unternehmen in den Planungs- und Strategieprozess eingebunden und bestehende Umsetzungspotenziale aktiviert werden.
Allerdings greifen die in § 2 WPG-RE2 definierten „Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung“ in Absatz 2 den Ergebnissen der Wärmeplanungen vor Ort bereits voraus: „Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll deutlich und dynamisch gesteigert werden.“
Wo befindet sich am Ende (m)ein Gebäude?
Ganz abstrakt ist [WPG-RE2, § 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6 und 7] die „‚Wärmeplanung‘ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung und der Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie unvermeidbarer Abwärme aufzeigt und die langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt, und der ‚Wärmeplan‘ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung…“
Für einen Gebäudeeigentümer bzw. -betreiber ist relevant, in welchem Gebiet sich sein Grundstück nach der Wärmeplanung befindet. § 18 WPG-RE2 „Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete“, sieht vor, dass ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet nicht besteht. Zugleich besteht aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete muss für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 erfolgen.
Wärmeversorgungsgebiete
Nach WPG-RE2 § 3 Begriffsbestimmungen Nr. 8. ist ein „‚Wärmeversorgungsgebiet‘ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet“ und nach WPG-RE2 § 3 Nr. 9. die ‚Wärmeversorgungsart‘ die einem Wärmeversorgungsgebiet […] zugrundeliegende Versorgung.“
Wärmenetzgebiet
Nach WPG-RE2 § 3 Nr. 10 ist ein „‚Wärmenetzgebiet‘ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz anliegen und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll. Innerhalb der Wärmenetzgebiete ist zu unterscheiden zwischen a) Wärmenetzverdichtungsgebieten […]; b) Wärmenetzausbaugebieten […] und c) Wärmenetzneubaugebieten […]“.
Wasserstoffnetzgebiet
Nach WPG-RE2 § 3 Nr. 11 ist ein „‚Wasserstoffnetzgebiet‘ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz anliegen und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zwecke der Wärmeerzeugung versorgt werden soll“.
Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung
WPG-RE2 § 3 Nr. 12 definiert als „‚Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung‘ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll“.
Prüfgebiet
Zusätzlich gibt es nach WPG-RE2 § 3 Nr. 13 noch das „‚Prüfgebiet‘ [als] ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 9, 10 oder 11 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28 [Transformation von Gasverteilnetzen]“.
Pflicht zur Wärmeplanung
Das WPG-RE2 verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, erstellt werden. Gegenüber dem ersten Referentenentwurf für das WPG wurden die verbindlichen Fristen vorgezogen.
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, das in § 22 geregelt ist. Zudem können die Länder vorsehen, dass hier eine Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erfolgen kann.
Sofern nicht durch Landesrecht Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist, umfasst die Wärmeplanung den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung, ein Vorprüfung, eine Bestandsanalyse, eine Potenzialanalyse, eine Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios, eine Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, eine Darstellung der Versorgungsoptionen und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen.
Konkretisiert wird der Rahmen der genannten Bestandteile in den WPG-§§ 14 bis 20 beschrieben. Im Rahmen der Vorprüfung, die ohne Erhebung von Daten anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zur Lage der Energieinfrastrukturen und von Bedarfsabschätzungen erfolgen kann, sind bereits der Ausschluss eines Wärmnetzes und eines Wasserstoffnetzes möglich.
Der oder die Betreiber bestehender Wärmenetze oder Gasverteilnetze oder potentielle Betreiber können der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels Wärmenetz oder Wasserstoffnetz vorlegen. Legen der Betreiber eines bestehenden Gasverteilnetzes oder potenzielle Betreiber von Wasserstoffnetzen einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellen sie sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Abs. 1 Nr. 2 des Gebäudeenergiegesetzes steht [§ 18 Nr. 4 WPG-RE2].
EE-Anteile in Wärmenetzen
Das WPG-RE2 sieht in § 29 vor, dass jedes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 % der Nettowärmeerzeugung im Wärmenetz mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Es sind allerdings unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen und Fristverlängerungen vorgesehen bzw. möglich.
Jedes neue Wärmenetz muss ab dem 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen ist ab dem 1. Januar 2024 begrenzt und zwar in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 km bis 50 km auf maximal 35 % und in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km auf maximal 25 %. Ausnahmen gibt es für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung.
Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ist ab dem 1. Januar 2045 begrenzt, und zwar in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 km bis 50 km auf maximal 25 % und in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km auf maximal 15 %.
Die Längen-Regelung ist an die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) vom 1. August 2022 angelehnt. Dort heißt es: „Die Details der Netzlängenberechnung werden gegebenenfalls in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde geregelt.“ In den TA des BAFA zur BEW heißt es: „Die Leitungslänge ist definiert als die Länge aller Wärmeverteilleitungen. Darunter sind alle Trassen, d. h. grundsätzlich nur der Vorlauf, von den Erzeugungseinheiten bis zu den Verbraucherabgängen zu verstehen. Rücklaufleitungen sind für die Ermittlung der Leitungslänge nicht zu berücksichtigen. Hausanschlussleitungen können unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als 100 Meter lang sind.“
Wärmeplan: Veröffentlichung, Genehmigung, Fortschreibung
Das WPG-RE2 sieht vor, dass die planungsverantwortliche Stelle die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammenfasst. Sie dokumentiert den Zeitpunkt des Abschlusses der Wärmeplanung. Die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 im WPG dargestellt.
Die planungsverantwortliche Stelle veröffentlicht den Wärmeplan in geeigneter Weise, mindestens auf ihrer Internetseite. Wichtig: Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und vermittelt keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer hierzu bestimmten Stelle zur Genehmigung vorlegen muss.
Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).
Ausweisung von Gebieten
§ 26 WPG-RE2 regelt die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet:
„(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Stelle nach Absatz 1 trifft die Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten durch Beschluss einer Satzung, Erlass einer Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt.
(4) […]“
Die vorstehend beschriebene Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 gilt als Entscheidung im Sinne von § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes. Weiterhin legt § 27 WPG-RE2 fest, dass die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
Anmerkung der Redaktion: Die Festlegung schließt nicht aus, dass durch andere Rechtsakte in Neu- und Ausbaugebieten eine Nutzungspflicht mit angemessenen Fristen auferlegt wird. So sieht bereits Anlage 2 (zu § 23 WPG-RE-2) „Darstellungen im Wärmeplan“ vor, dass Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und eine Wärmeversorgung über inividuelle, dezentrale Heizungsanlagen danach nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen werden. Und: „Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.“
Letztendlich kippt nahezu jeder Plan für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung (Wärme und Gase) in die Unwirtschaftlichkeit, wenn zu viele an der Trasse liegende Gebäude nicht angeschlossen werden oder als Kunde abspringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere für neu erstellte Netze / Netzgebiete versucht werden wird, einen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Quellen: WPG-RE-2, BMWSB / jv