Das Bundeswirtschaftsministerium bündelt darin die bestehenden Richtlinien zur Förderung der „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“.
Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:
Höhe der Förderung für Beratung hängt vom Modul ab
Im Rahmen einer Energieberatung müssen die Beratungsempfänger auch über die anderen Fördermöglichkeiten nach der neuen Richtlinie informiert werden sowie über die Möglichkeit zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems.
Wie hoch die Förderung der Energieberatung ist, hängt von dem gewählten Beratungsmodul ab:
1. Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247
2. Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Nichtwohngebäudes (NWG) ab:
Statt Zonen sind bei Nichtwohngebäuden Grundflächen in der Förderung wichtig
Die bisher zugrunde liegende Zonensystematik der EnEV, deren Anwendung bei der Kalkulation des Honorars problematisch war, wird durch eine klare und transparente Fördersystematik über die Nettogrundfläche ersetzt.
3. Contracting-Orientierungsberatung
Die Energieberatung muss ein qualifizierter Experte durchführen. Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen für die verschiedenen Fördermodule sind in den Merkblättern auf der Webseite des BAFA nachzulesen.
Die Energieberater können die Beantragung für den Beratungsempfänger übernehmen, wenn sie für das Förderverfahren bevollmächtigt werden. Für das Unternehmen, die Kommune oder die gemeinnützige Organisation entsteht dann weiterhin kaum Aufwand in der Verwaltung.
Für die Durchführung der Beratung haben Berater zwölf Monate Zeit. Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung die entsprechenden Verwendungsnachweisunterlagen eingereicht wurden.
Weitere Informationen zum Förderprogramm veröffentlicht das BAFA ab dem 1. Januar 2021 auf seiner Internetseite. Die Einreichung von Unterlagen zum Verwendungsnachweis ist aus technischen Gründen nach den neuen Richtlinien voraussichtlich erst ab dem 5. April 2021 möglich. Quelle: BAFA / pgl