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CO2-Bepreisung: Firmen sollten Energielieferverträge prüfen

Der Energieeinkauf wird deutlich teurer. Ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) die Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen zum Erwerb und zur Abgabe von CO2-Zertifikaten. In einer ersten Stufe von der CO2-Bepreisung betroffen sind die Hauptenergieträger Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl. „Um nicht auf den Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten sitzen zu bleiben, werden die Energielieferanten natürlich versuchen, diese an die Abnehmer weiter zu berechnen“, vermutet Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG. Leicht könne dies für einen mittelständischen Betrieb sechsstellige Mehrkosten bedeuten. Bis 2025 sind die Preise für die entsprechenden Zertifikate festgeschrieben. Ab 2026 sollen dann die Gesetze der Marktwirtschaft greifen und CO2-Emissionen durch eine zunehmende Verknappung der Freisetzungsrechte nach Angebot und Nachfrage allmählich verteuern.

Bestehende Erdgaslieferverträge prüfen

„Erdgaskunden sollten bestehende Erdgaslieferverträge im Hinblick auf Weitergabe der CO2-Kosten überprüfen“, rät Energierechtsexperte Igel. Im Falle der Grundversorgung im Niederdruckbereich werde die Weitergabe der Kosten durch den Lieferanten aufgrund einer Regelung in der Gasgrundversorgungsverordnung unkompliziert möglich. Anders sehe es aber bei bestehenden und neu abzuschließenden Erdgaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung aus. Für sie gebe es keine verordnungsrechtliche Regelung zur Kostenweitergabe. Stattdessen bedürfe es einer vertraglichen Klausel. „Bestehende Erdgaslieferverträge enthalten üblicherweise sogenannte Steuer- und Abgabenklauseln, mit denen auf zukünftige Senkungen oder Erhöhungen von Steuern, Umlagen oder Abgaben reagiert werden kann“, erklärt Igel. Ob die CO2-Kosten über diese Klausel an den Kunden weitergegeben werden dürfen, könne allerdings in Zweifel gezogen werden.

Rückforderungsansprüche vertraglich absichern

Noch ist nicht abschließend geklärt, ob die Weitergabe der CO2-Kosten überhaupt rechtmäßig erfolgen kann, denn gegen das BEHG werden noch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Als Grund wird das staatliche Eingreifen in die Preisgestaltung innerhalb der ersten fünf Jahre genannt, das nicht den rechtlichen Grundlagen des deutschen Finanzrechts entspricht. Kunden sollten daher sicherstellen, dass sie zu Unrecht gezahlte Beträge von dem Lieferanten zurückfordern können. Auch sollten bestehende Rückforderungsansprüche durch eine vertragliche Regelung abgesichert werden. „Vermutlich werden die Erdgaslieferanten an ihre Kunden mit einer Vertragsanpassung oder eines Nachtrages zum bestehenden Lieferungsvertrag herantreten, um ihr eigenes Risiko im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Lieferverträge zu minimieren“, sagt Igel. Sollte der Erdgaslieferant keine Änderung oder Neufassung beabsichtigen, sollten Kunden aber selbst an den Erdgaslieferanten herantreten und eine Anpassung fordern. Igel rät:

  • Prüfen Sie Ihre Verträge darauf, ob sie die Weiterberechnung der CO2-Zertifikate überhaupt ermöglichen.
  • Falls ihre Lieferanten mit Vertragsänderungen an Sie herantreten, unterschreiben Sie nicht vorschnell.
  • Falls sich die Änderung der Verträge und Mehrkosten für die CO2-Bepreisung nicht vermeiden lassen, bezahlen Sie die Aufschläge nur unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung.
  • Autor: Ingo Schmidt

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