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So holen Sie einen Teil der Wärmepumpen-Stromkosten zurück

740 000 Wärmepumpen waren Anfang 2023 mit eigenem Zählpunkt ausgestattet. Für sie kann die Umlagenrückerstattung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz infrage kommen.

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740 000 Wärmepumpen waren Anfang 2023 mit eigenem Zählpunkt ausgestattet. Für sie kann die Umlagenrückerstattung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz infrage kommen.

Wer einen eigenen Zählpunkt für seine Wärmepumpe hat, kann sich einen Teil der gezahlten Stromumlagen für 2023 zurückerstatten lassen. Für die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz muss man aber selbst aktiv werden.

Betreiber einer Wärmepumpe mit einem eigenen Zählpunkt können für den genutzten Netzstrom die Rückerstattung der sogenannten KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage für das Jahr 2023 beantragen. Der Sachverhalt ist etwas kompliziert und die Rückerstattung erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU (siehe unten) möglich.

Handeln muss man jedoch schon vorher: Um sich die „Privilegierung für Wärmepumpen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz“ nach einer Genehmigung durch die EU in vollem Umfang für das Jahr 2023 zu sichern, muss durch den Netznutzer rechtzeitig bis zum 28. Februar 2024 eine Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen.

Haushaltskunden haben im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber, in diesem Fall ist der Stromversorger der Netznutzer. Der Stromversorger muss dann den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Dem Stromversorger muss die Meldung von seinem Stromkunden (Letztverbraucher) dafür einige Tage vor dem Fristablauf vorliegen.

Auf den Punkt:
● Als Haushalt, der eine Wärmepumpe mit separatem Zählpunkt, betreibt
● spätestens einige Tage vor dem 28. Februar 2024
● durch eine Meldung an den Stromversorger
● eine rückwirkende Verringerung
● der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf 0,00 Ct/kWh
● durch den Netzbetreiber
● für das Jahr 2023 beanspruchen.

Ein unverbindlicher Musterbrief zur Meldung an den Stromversorger findet sich weiter unten. Wird die Frist zum 28. Februar 2024 versäumt, gibt es noch eine zweite Chance bis zum 31. März 2024. Allerdings werden die beiden Umlagen dann nicht um 100 %, sondern nur noch um 80 % verringert.

Bereits 50 % aller Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt

Eine grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Beantragung der Rückerstattung ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe. Dieser ist erforderlich, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Bei vielen Wärmepumpenanlagen ist dies der Fall:

Auf Basis der Datenabfrage für den Monitoringbericht 2023 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt gab es zum 1. Januar 2023 in Deutschland mindestens 740 000 Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt, die für die Umlagenrückerstattung infrage kommen können. Bei einer Gesamtzahl von 1,45 Millionen Ende 2022 installierter Heizungs-Wärmepumpen (BWP-Branchenstudie 2023) werden mindestens 50 % über einen separaten Zählpunkt betrieben.

Weiterhin kann mit einem separaten Zählpunkt das Modul 2 der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Regelungen zur netzorientierten Steuerung von Stromverbrauchern (Dimmen von Wärmepumpen) umgesetzt werden. Dieses beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % und lässt sich explizit mit der Umlagenbefreiung für den Wärmestrom kombinieren. Näheres hierzu im Beitrag Regeln zum Dimmen neu angeschlossener Wärmepumpen.

Wie hoch ist die mögliche Rückerstattung?

Für das Jahr 2023 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,591 Ct/kWh und die KWKG-Umlage 0,357 Ct/kWh. Nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verringert sich der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf null (0,00 Ct/kWh). Inklusive 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Senkung des Stromtarifs um 1,128 Ct/kWh.

Laut dem Monitoringbericht 2023 (siehe oben) lag die durchschnittliche Stromabnahme einer Heizungs-Wärmepumpe mit Zählpunkt bei 6081 kWh/a. Mit diesem Mittelwert ergibt sich bei einem vollständigen Kalenderjahr eine mögliche Entlastung von etwa 68,59 Euro/a.

Ausblick: Für das Jahr 2024 wird die mögliche Entlastung ähnlich hoch ausfallen. Die Offshore-Netzumlage sinkt zwar deutlich auf 0,275 Ct/kWh. Gleichzeitig steigt die KWKG-Umlage aber auf 0,656 Ct/kWh. Damit fällt die mögliche Gesamterstattung inklusive Mehrwertsteuer mit 1,108 Ct/kWh nur geringfügig niedriger aus.

Erstattung vorsorglich beantragen

Die Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG ist noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU fehlt. Trotzdem sollte die Erstattung vorsorglich beantragt werden.

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Die Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG ist noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU fehlt. Trotzdem sollte die Erstattung vorsorglich beantragt werden.

Die Entlastung von den Umlagen für KWK- und Offshore-Strom wurde im Jahr 2022 angekündigt und der Rahmen für die Rückerstattung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) festgelegt. Es dient vor allem der Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber, die

● nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und
● dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie
● im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehen.

Nach § 22 EnFG besteht aber unter anderem für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, die Möglichkeit, sich von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreien zu lassen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Voraussetzung hierfür ist eine Meldung des Netznutzers nach § 52 EnFG.

Gegenwärtig ist die Umlagenbefreiung allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU fehlt. Deshalb ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die Erstattung auch rückwirkend möglich ist. Um die Erstattung mit diesem Vorbehalt für das Jahr 2023 zu sichern, sollte die Anmeldung beim Netzbetreiber vorsorglich unter Einhaltung der in § 52 und § 53 EnFG genannten Fristen und Maßgaben erfolgen.

Hier werden zwei Mitteilungspflichten unterschieden: Zunächst geht es um die Übermittlung von Basisangaben nach § 52 Abs. 1 EnFG, die laut § 53 Abs. 2 EnFG bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres erfolgen muss. Wird diese Frist versäumt, erfolgt eine Sanktionierung von 20 % der Privilegierungen.

Darüber hinaus gibt es ergänzende Angaben (etwa zur Entnahmestelle etc.), die laut § 52 Abs. 2 EnFG bis zum 31. März des Folgejahres zu melden sind – also knapp einen Monat später. Wird diese Frist versäumt, ist (für das vorherige Kalenderjahr) keine Erstattung mehr möglich und die Umlagen sind in einer Höhe von 100 % zu zahlen.

Meldung über den Stromversorger an den Netzbetreiber

Erfolgt die Netzentnahme von Strom für die elektrisch angetriebene Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt ohne einen direkten Netznutzungsvertrag, was bei Haushalten mit einer All-inclusive-Belieferung der Normalfall ist, ist der Stromlieferant (Stromversorger) des Letztverbrauchers der Netznutzer und muss die Meldung an den Netzbetreiber machen.

Viele Stromversorger bieten eine Meldung nach § 22 EnEG an den Netzbetreiber über elektronische Formulare als Kundenservice an, wie beispielsweise hier die Zwickauer Energieversorgung.

Ansonsten kann der folgende unverbindliche Musterbrief genutzt werden:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Basis von § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) möchte ich für das Jahr 2023 die Verringerung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null (0,00 Ct/kWh) in Anspruch nehmen. Ich bitte darum, diesen Anspruch fristgerecht nach EnFG beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.

Dazu mache ich die folgenden Angaben:

● Ich bin Eigentümer einer Wärmepumpe mit einem eigenen Zählpunkt gemäß des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und bin berechtigt, die Strompreissenkung nach § 22 Nr. 1 EnFG zu erhalten.

● Ich bin kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach § 22 Nr. 2 EnFG.

● Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

● Die Wärmepumpe wird an der folgenden Entnahmestelle betrieben:

    • Straße:
    • Hausnummer:
    • PLZ:
    • Ort:
    • Vertragskontonummer:
    • Zählernummer:

Mit freundlichen Grüßen

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Wichtig ist, mit einigen Tagen Vorlauf zum 28. Februar 2024 zu handeln, damit der Stromversorger die Meldung fristgerecht an den Stromnetzbetreiber übermitteln kann. Auch wenn die beihilferechtliche Genehmigung seit Monaten aussteht, weisen viele Netzbetreiber darauf hin, dass die Meldepflichten trotzdem einzuhalten sind. Ob bei einer beihilferechtlichen Bestätigung die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz künftig bereits in die Stromtarife integriert wird, bleibt abzuwarten. Die im Gesetz formulierten Vorbehalte sprechen eher dafür, dass auch dann noch Anträge gestellt bzw. Erklärungen abgegeben werden müssen. ■
Quelle: EnFG / jv / tg

Warum gibt es ein freiwilliges Umlagenprivileg für Wärmepumpenstrom?

Exkurs: Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wurde ursprünglich im „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ als „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG)“ von der Bundesregierung eingebracht. Der in diesem Entwurf enthaltene „Zu § 22 (Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen)“ wurde so begründet:

„Um den Umstieg von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizsystemen auf Wärmepumpen und damit zugleich die Sektorenkopplung zu beschleunigen, befreit § 22 EnUG [heute: § 22 EnFG] Wärmepumpen von den Umlagen. Das Umlagenprivileg gilt für alle Wärmepumpen, also sowohl für neue als auch für bereits bestehende Wärmepumpen. Besondere Effizienzanforderungen werden nicht gestellt, um insbesondere „First mover“ nicht schlechter zu stellen; auch der Weiterbetrieb funktionsfähiger älterer, ggf. weniger effizienter Wärmepumpen ist klima- und energiepolitisch wünschenswert.

Dieses Umlagenprivileg setzt separate Zähler voraus, um die privilegierten Strommengen erfassen und abgrenzen zu können. Bereits heute werden Wärmepumpen regelmäßig mit separatem Zähler betrieben. Da die Inanspruchnahme des Umlagenprivilegs freiwillig ist, besteht für den Fall, dass noch kein separater Zähler vorhanden sein sollte, kein Zwang zur Nachrüstung eines Zählers.“

Der § 22 im EnUG-Entwurf ist später unverändert als § 22 in das EnFG übernommen worden.

Zudem stellt die Begründung zum EnUG klar: § 52 EnUG [heute § 52 EnFG] regelt die bislang im Erneuerbare-Energien-Gesetz, in der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz verstreuten Mitteilungspflichten zu der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien. […] Insbesondere sind Adressaten der Mitteilungspflicht in erster Linie die Netznutzer, da die Umlageerhebung in der Regel im Verhältnis Netzbetreiber/Netznutzer erfolgt. Letztverbraucher sind nur dann Adressat der Mitteilungspflicht, wenn die Umlageerhebung als eigenständige Umlage […] erfolgt oder wenn Netznutzer und Letztverbraucher zusammenfallen. Nichtsdestotrotz sind im Regelfall der All-inclusive-Belieferung nicht die Netznutzer die Personen, die zur Inanspruchnahme eines Umlageprivilegs berechtigt sind. Dies sind vielmehr die Letztverbraucher. Dieses Spannungsverhältnis löst § 52 EnUG [heute § 52 EnFG], indem die Angaben sich immer auf den Letztverbraucher beziehen müssen, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme tatsächlich erfolgt.“

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Ist rund 1 Ct/kWh viel oder wenig?

Rund 1,13 Ct/kWh für das Jahr 2023 und 1,11 Ct/kWh für das Jahr 2024. Ist das nun viel oder wenig? Im Zweifel ist das eine Ansichtssache. Bei einer Erhöhung der Strompreise um rund 1 Ct/kWh würde es jedenfalls keine Jubelrufe geben. Ausmultipliziert mit einem typischen Bezug für Wärmepumpen im Einfamilienhaus von 6000 kWh/a Netzstrom ergeben sich 60 Euro/a. Das entspricht etwa den laufenden Kosten für den zusätzlichen Zählpunkt.

Vergleicht man eine Heizungs-Wärmepumpe mit einer gut erreichbaren Jahresarbeitszahl von 2,7 mit einer sehr gut eingestellten Gas-Heizungsanlage (Jahresnutzungsgrad von 0,93 bezogen auf den Brennwert Hs) ergibt sich aus dem Strombedarf von 6000 kWh/a ein Erdgasbedarf von 18 700 kWhHs/a. Für diesen ist zum Jahreswechsel der CO2-Preis um 15 Euro/t gestiegen. Mit dem bald wieder auch für Erdgas geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % ergibt sich daraus eine höhere Kostenbelastung von 60,60 Euro/t. Dafür gab es jedenfalls keine Jubelrufe, sondern Schelte – auch von denen, die den CO2-Preis von 45 Euro/t Ende 2019 in der GroKo selbst verhandelt haben.

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Zwar gibt es auch an anderer Stelle in den staatlich beeinflussten Energiepreisbestandteilen Verschiebungen. Grundsätzlich ist aber für Betreiber mit einer Wärmepumpe an einem eigenen Zählpunkt und einem überwiegenden Netzbezug, vorbehaltlich der rückwirkenden beihilferechtlichen Genehmigung, eine Veränderung von umgerechnet fast 2 Ct/kWhel im Strom-/Gaspreis-Verhältnis für die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe sehr bedeutend.

Zum Vergleich: Seit einiger Zurzeit setzten sich der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) und der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) für die Absenkung der Stromsteuer ein. Diese beträgt zurzeit bei der Stromabgabe an Haushalte 2,05 Ct/kWh (netto) und wird zusätzlich mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Das europarechtliche Minimum für die Stromsteuer beträgt seit 2004 bei nichtgewerblicher Nutzung 0,1 Ct/kWh. Für den Strombedarf von 6000 kWh/a ergibt sich dadurch ein sofort erschließbares Absenkungspotenzial von 139,23 Euro/a (2,32 Ct/kWh). Sofern nicht eine pauschale Regelung eingeführt wird, wäre auch bei einer nur für Wärmepumpenstrom gültigen Absenkung der Stromsteuer ein eigener Stromzähler erforderlich.

Ein separater Stromzähler würde auch bei einer auf Wärmepumpenstrom begrenzten Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % erforderlich. Ein Arbeitspreis von 28 Ct/kWh mit 19 % MwSt. würde mit nur noch 7 % MwSt. um 2,82 Ct/kWh auf 25,18 Ct/kWh sinken. Gleichzeitig würden die Einsparpotenziale bei den Umlagen und bei der Stromsteuer um rund 10 % sinken.