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Neue Förderrichtlinie für Brennstoffzellen


Die neue Richtlinie ist Grundlage der Förderung für alle Anträge seit dem 1. Juli 2021 und wird inklusive der technischen Mindestanforderungen und des Merkblatts Vertragsbestandteil. Antragsberechtigt sind künftig auch große Unternehmen, die ein Brennstoffzellensystem in ein Nichtwohngebäude installieren.

Die Frist für den Nachweis der Inbetriebnahme bzw. für die Bestätigung nach Durchführung wird entsprechend der schon gelebten Praxis auf 18 Monate (bisher 12 Monate) verlängert.

Neu ist unter anderem, dass die Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen messtechnisch zu erfassen sind und alle förderfähigen Brennstoffzellensysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen. Der einzubindende Energieeffizienz-Experte ist wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Des Weiteren enthalten die neue Richtlinie sowie das Merkblatt einige Konkretisierungen bestehender Regelungen.

Auch bei Ersterwerb eines neuen oder sanierten Wohn­gebäudes kann ein dort bereits eingebautes Brennstoff­zellen­system mit einem Zuschuss aus diesem Produkt gefördert werden. Eine Förderung ist innerhalb von 12 Monaten nach Bau­abnahme (§ 640 BGB) möglich, der Antrag ist vor Abschluss des Kauf­vertrages zu stellen. Der Käufer übernimmt entweder einen bestehenden Voll­wartungs­vertrag vom Verkäufer oder schließt den geforderten Voll­wartungs­vertrag selbst ab. Quelle: KfW / pgl

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