Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) stellt eine neue Musterbescheinigung zur Verfügung, mit der Fachunternehmen die durchgeführten Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden bestätigen und einreichen können. Seit dem 1. Januar dieses Jahres wurden durch das Bundesfinanzministerium die bisherigen Musterbescheinigungen des Ausführenden und der ausstellungsberechtigten Person nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einem einheitlichen Muster zusammengefasst. Dadurch entfällt für Fachbetriebe die Notwendigkeit, verschiedene Formulare zu nutzen. Die Bescheinigung dient als Nachweis für das Finanzamt. Damit ist es einfacher, die Maßnahmen steuerlich geltend zu machen. Das neue Muster weist nach, dass die Anforderungen des § 35c EStG sowie der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.
Diese Informationen müssen in die Bescheinigung
Die Bescheinigung energetischer Maßnahmen ist in fünf Punkte gegliedert. Der erste betrifft das Objekt und die Beteiligten. Hier werden die Maßnahmen, die Eigentümer oder der Verwalter sowie das Fachunternehmen und das Gewerk abgefragt. Im nächsten Schritt werden tabellarisch die durchgeführten energetischen Maßnahmen eingetragen. Unter dem dritten Punkt müssen Beginn und Abschluss der Maßnahmen notiert werden. Punkt vier erfasst die förderfähigen Aufwendungen, also die Kosten. Unter dem fünften Punkt können ergänzende Angaben aufgeführt werden. Seine Gültigkeit erhält die Bescheinigung durch Datum, Stempel und Unterschrift.
Um die Anwendung zu erleichtern, hat der VDPM die Liste der maßgeblichen Maßnahmen auf die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden reduziert. Zudem werden in Abschnitt II der Bescheinigung die geforderten U-Werte explizit aufgeführt, sodass Fachbetriebe alle relevanten Daten auf einen Blick vorliegen haben.
Kompakte Informationsbroschüre erleichtert den Prozess
Der VDPM stellt eine übersichtliche Publikation bereit, die die neue Musterbescheinigung in blanko sowie ein ausgefülltes Beispiel enthält. Ergänzend dazu umfasst die Broschüre die ausführliche Originalfassung des Bundesfinanzministeriums sowie dessen aktuelles Schreiben zur Anpassung der Bescheinigungsrichtlinien. Quelle: VDPM / ar