Die Aufnahme in das BEHG würde für betroffene Biomasseanlagen und deren Lieferanten bedeuten, dass sie eine umfangreiche Zertifizierung durchlaufen müssten, damit für Holz nicht der CO2-Preis fällig wird, so der Verband. „Deutschland würde damit die Vorgaben der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU einseitig und ohne Zwang deutlich verschärfen: Faktisch bedeutet die Änderung des BEHG eine Streichung der EU-rechtlich festgelegten Größengrenze von 20 MW für die Nachhaltigkeitszertifizierung fester Biomasse. Dies würde die Energieerzeugung einer Vielzahl von kleinen und mittleren Biomasseanlagen vor erhebliche Herausforderungen stellen und aufgrund der dann fälligen Zertifizierungspflicht unnötig verteuern“, argumentiert Rostek.
Den Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung des BEHG bezeichnet Rostek als „fachlich grob falsch. Der Entwurf enthält fälschlicherweise für Altholz einen Standardwert von lediglich 90 Prozent biogenen Anteils, was also 10 Prozent fossile Bestandteile im Altholz bedeuten würde. Damit wird zum einen nicht zwischen den verschiedenen Altholzsortimenten differenziert und zum anderen insgesamt ein viel zu hoher Anteil fossiler Bestandteile unterstellt. wird zum einen nicht zwischen den verschiedenen Altholzsortimenten differenziert und zum anderen insgesamt ein viel zu hoher Anteil fossiler Bestandteile unterstellt.“ Mechanisch bearbeitetes Altholz der Klasse A I enthalte keine fossilen Bestandteile, auch bei A IV-Altholz sei der Masseanteil an Holzschutzmitteln gering. Lediglich bei den Sortimenten A II und A III lägen Fremdanteile im niedrigen einstelligen Bereich vor. „Die Bundesregierung muss den Verordnungsentwurf dringend nachbessern, am besten indem Holzbrennstoffe gar nicht erst in das BEHG aufgenommen werden. Sonst könnte paradoxerweise der Effekt entstehen, dass mit einer Bepreisung von Altholz die energetische Nutzung von Frischholz attraktiver wird. Dies würde sämtlichen Zielen der Kreislaufwirtschaft und Kaskadennutzung widersprechen.“
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