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PV-Fördersätze sind gesenkt worden

Die Bundesnetzagentur hat die für Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geltenden Fördersätze und den Mieterstromzuschlag veröffentlicht. Der nach installierter Leistung gestaffelten neuen Fördersätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2024 und 31. Januar 2025 in Betrieb genommen werden. Wie im EEG geregelt sinken die Einspeisevergütungen jedes halbe Jahr. Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung gelten für Solarsysteme mit einer installierten Leistung bis 100 Kilowatt. Wer seinen Solarstrom komplett einspeist erhält eine höhere Vergütung als bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung).

PV-Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)

Bundesnetzagentur/GEB

PV-Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)

Zu beachten gilt, dass die anzulegenden Werte noch nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen ab 40 Kilowatt Leistung berücksichtigen. Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, was noch nicht geschehen ist. Ob Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen profitieren können, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab.

PV-Marktprämie bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 20 EEG)

Bundesnetzagentur/GEB

PV-Marktprämie bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 20 EEG)

Die Marktprämie kann für Solaranlagen in der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen „anzulegenden Wertes“ für die Solaranlage ermittelt. Die veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 Kilowatt. Wer seinen Solarstrom komplett einspeist erhält eine höhere Vergütung als bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung).

Für Solaranlagen mit einer höheren installierten Leistung, die an Ausschreibungen teilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den erteilten Zuschlägen. Bürgerenergieanlagen mit mehr als 1.000 Kilowatt müssen nicht n Ausschreibungen teilnehmen. Für sie berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2023 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 48 Abs. 1a EEG). Weitere Informationen finden Sie hier. Quelle: Bundesnetzagentur / jb