Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes) hat der Gesetzeber auch den Paragraphen 118, Absatz 6 geändert. Danach wird die Frist zur Befreiung der Energiespeicher von doppelten Netzentgelten um bis zu drei Jahre verlängert. Die bisherige Regelung hatte lediglich einen Zeitraum bis 4. August 2026 vorgesehen. Es geht darum, dass Strom, der aus dem Speicher wieder ins Netz eingespeist und erst dann dem Letztverbrauch zugeführt wird, nicht doppelt mit Netzentgelten belastet wird – einmal beim Einspeichern und dann noch einmal beim Ausspeichern. Und dass ein Speicher damit energiewirtschaftlich nicht wie ein Verbraucher und zugleich wie ein Erzeuger behandelt wird.
Verbände fordern mehr Rechtssicherheit
Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßt die Entscheidung, da mit ihr eine drohende Blockade systemdienlicher Speicher-Geschäftsmodelle gelöst werde, bedauert allerdings, dass sich der Bundestag nicht zu einer dauerhaften Entfristung habe durchringen können. Stattdessen soll die Bundesnetzagentur eine Festlegung über die künftige Regelung treffen. Auch der Bundesverband Energiespeicher Systeme fordert systematische, rechts- und investitionssichere Regelungen, um den notwendigen Ausbau der Flexibilität im Energiespeicherbereich zu ermöglichen. „Die Verschiebung des Netzentgeltenproblems gibt der Politik und der Bundesnetzagentur etwas zeitlichen Spielraum und die Speicherbranche kann kurz durchatmen. Doch diese Atempause darf nicht ungenutzt verstreichen“, erklärt Bundesgeschäftsführer Urban Windele. Er verweist darauf, dass die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit von über 23 Gigawatt an Batteriespeicherleistung im Netzentwicklungsplan auflistet, um die Anforderungen der Energiewende erfüllen zu können. Um diese Anlagen jetzt aufzubauen, reiche die Fristverschiebung nicht aus. Neben der Netzentgeltsituation seien auch Themen wie Baukostenzuschüsse, Genehmigungsverfahren, das Ausschließlichkeitsprinzip und der privilegierte Netzzugang für Energiespeicher nach wie vor ungelöst und würden weiterhin Hindernisse für den Ausbau der notwendigen Energiespeicher darstellen. Quelle: BSW Solar / BVES / jb
Hinweis: In der ursprünglichen Fassung der Nachricht war in der Überschrift, im Vorspann und eingangs des Textes von Solarstromspeichern die Rede. Die Gesetzesänderung betrifft aber alle Speichertechnologien, einschließlich Batterien, Pumpspeicher, thermischer Speicher oder Wasserstoff. Wie haben den Beitrag deshalb entsprechend geändert.