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Recht

Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze hinaus?

Tomicek / LBS

Eine neu anzubringende Wärmedämmung, die minimal die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss unter Umständen hingenommen werden.

Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gilt das zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innendämmung statt der Außendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde.

Bundesgerichtshof, V ZR 115/20

Der Fall

Zwei Nachbarn in NRW stritten sich darum, ob der eine von beiden seine unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand von außen dämmen dürfe. Es war klar, dass dabei die Grenze leicht überschritten werden würde. Das Haus des Nachbarn lag etwa 5 m vom Geschehen entfernt. Das Landesrecht erlaubte eine derartige minimale „Verletzung“ des nachbarlichen Grundstücks. In letzter Konsequenz musste allerdings der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob solche Überschreitungen grundsätzlich geduldet werden müssen.

Das Urteil

Die höchsten Richter waren der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder durchaus so weit reiche. Zwar gelte grundsätzlich ein Verbot eines solchen Überbaus, aber die Länder dürften in der vorliegenden Konstellation Ausnahmen zulassen. Mit der Wärmedämmung einer bestehenden Immobilie im Rahmen einer energetischen Sanierung würden schließlich öffentliche Interessen verfolgt, die Verminderung von Treibhausgasemissionen sei ein allgemeines Anliegen. GLR