BMWSB und BMWK haben die Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit Regelungen zu 65 % erneuerbarer Energie bei neuen Heizungen eingeleitet.
Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 31. März 2023 haben die zuständigen Ressorts – das Bundesbauministerium (BMWSB, Klara Geywitz) und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK, Robert Habeck) – am 3. April die Länder- und Verbändeanhörung zu der Gesetzesnovelle gestartet. Nach Abschluss dieser Konsultationsphase folgt dann in einem nächsten Schritt, voraussichtlich noch im April 2023, die Kabinettbefassung. Die Einigung im Koalitionsausschuss sieht vor, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause 2023 vom Bundestag beschlossen wird.
Mit der GEG-Novelle soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Nach der politischen Einigung in der Ampel-Koalition hat aber „möglichst“ eine andere Bedeutung als zuvor.
Richtige Weichenstellung muss jetzt erfolgen
In jedem Fall ist der Fokus auf den Neueinbau angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, will diese 20 bis 25 Jahre nutzen. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss deshalb nicht nur aus Sicht der Bundesregierung jetzt erfolgen. Auch aus Sicht der Eigentümer ist diese Perspektive relevant, um Fehlinvestitionen in Lösungen zu vermeiden, die im Betrieb während der Nutzungsdauer hohe Kosten bedeuten.
Der abgestimmte Referentenentwurf für die GEG-Novelle sieht vor, dass bestehende Heizungen weiterhin betrieben und kaputte Heizungen repariert werden können. Für den Übergang auf das Heizen mit erneuerbaren Energien sieht die Gesetzesnovelle Übergangsfristen, verschiedene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen vor. Um das Gesetz verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden zuletzt die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – erweitert, zum Beispiel um Solarthermie.
H2-ready: Wette auf die Verfügbarkeit grüner Gase
Auch sind „H2-ready“ Gas-Heizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % Wasserstoff betrieben werden.
Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich, er muss aber strengen Kriterien genügen (in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung).
Gesetzentwurf für die GEG-Novelle
Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:
● Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab dem 01. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
● Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
● Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
● Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
● Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gas-Heizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 % grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden.
● Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen.
Überblick über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (PDF)
FAQ des BMWK: Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertheizkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Eigentum wohnen. Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gas-Heizkessel sind damit nach dem 31. Dezember 2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 % mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
Im Zusammenwirken mit den falsch gestellten Energiepreisen könnte bei Verbrauchern aber die Erwartung entstehen, dass diese Option auch in der Breite des Gebäudebestands eingesetzt werden könnte. Es sei Aufgabe der Politik, falschen Erwartungen entgegenzutreten, fordert der BWP. Denn überall dort, wo die Umstellung zu Wasserstoff dann nicht gelinge, drohten fehlgeschlagene Investitionen und enorme Kostenbelastungen für die Steuerzahler und all diejenigen, die im falschen Glauben in eine H2-ready-Heizung investiert haben. Quelle: BMWK / jv