Am 8. Juli 2022 ist das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ verabschiedet worden. In diesem Zusammenhang wurden auch Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der KWK-Ausschreibungsverordnung vorgenommen:
Das Gesetz gilt für alle KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden – mit Ausnahme einiger Übergangsvorschriften.
Die jährliche Absenkung der Zuschlagszahlungen von 5.000 auf 2.500 Vollbenutzungsstunden wird bis 2030 fortgesetzt. Zuschlagszahlungen sind zeitlich befristet. Betreiber:innen von KWK-Anlagen erhalten sie nur, wenn für ihre Anlage eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt. Nehmen sie KWK-Zuschlagszahlungen in Anspruch, bleibt die zusätzliche Förderung für eingespeisten Strom nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes untersagt.
Ab dem 1. Januar 2024 entfällt laut § 6 des KWKG 2023 die Förderung von Anlagen, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen. Zukünftig soll Biomethan nur noch in Spitzenlastkraftwerken eingesetzt werden.
Nach dem 30. Juni 2023 erhalten neue KWK-Anlagen ab zehn Megawatt Leistung eine Zulassung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nur noch, wenn sie technisch mit Wasserstoff betrieben werden können. Oder sie müssen sich ab dem 1. August 2028 mit maximal zehn Prozent der Errichtungskosten auf eine leistungsgleiche wasserstoffbetriebene KWK-Anlage umrüsten lassen.
Die Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen zur Begrenzung der KWK-Umlage wird durch den Wegfall der EEG-Umlage im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) neu geregelt.
Die KWK-Umlage wird oberhalb von einer Gigawattstunde auf 15 beziehungsweise 25 Prozent der Umlage begrenzt (§ 31 EnFG). Sie wird aber nicht weniger als 0,05 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Der jährliche KWKG-Finanzierungsbedarf wird auf insgesamt 1,8 Milliarden Euro begrenzt (§ 27 KWKG 2023). Ist eine Überschreitung absehbar, werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen im Folgejahr gekürzt. Ausgenommen hiervon sind KWK-Anlagen, deren Fördersätze auf Basis von Ausschreibungen ermittelt wurden. Eine Nachzahlung in den Folgejahren erfolgt in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung.
Quelle: Eon / jb
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