Wärmepumpen sind begehrt, nicht nur bei Hausbesitzern und Bauherren, sondern offenbar auch zunehmend bei Langfingern. Immer häufiger werden die Außengeräte von Luft/Wasser-Wärmepumpen zu Diebesbeute, wie zuvor schon die Panels von Photovoltaikanlagen. Nur dass an die Aggregate leichter heranzukommen ist, erst recht, wenn die Geräte vor noch nicht bezogenen, weil noch nicht fertiggestellten Häusern stehen.
Nicht automatisch von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) berichtet jetzt von einer Familie im Kreis Steinburg, für die der Diebstahl noch weit mehr Unbill nach sich zog als nur Tage ohne Warmwasser und Heizung: „Ein klarer Fall für die Versicherung, denken die Claasens. Doch die will nicht zahlen. Die Wärmepumpe befand sich nicht im, sondern vor dem Haus, weshalb der Diebstahl nicht standardmäßig über die bestehende Wohngebäudeversicherung abgesichert sei, so die Versicherung. Eine Überprüfung durch die VZSH ergab leider, dass die Familie auf dem Schaden von 15.000 Euro sitzen bleibt.“
VZSH-Versicherungsexperte Dennis Hardtke erklärt: „Anders als eine Heizungsanlage im Keller oder Heizungsraum wird eine Wärmepumpe in der Regel auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes installiert. Die Anlage ist damit nicht automatisch in der Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossen …“. Sein Rat: „Wer in eine Wärmepumpe investiert, sollte unbedingt den Umfang seiner bestehenden Wohngebäudeversicherung überprüfen.“ Dazu sollten Verbraucher frühzeitig Kontakt zu ihrer Versicherung aufnehmen und fragen, ob eine Wärmepumpe im Versicherungsschutz enthalten ist und den Schutz der Anlage gegebenenfalls in den Versicherungsvertrag mit aufnehmen lassen. Dabei ist wichtig, dass ein möglicher Versicherungsschutz schriftlich bestätigt wird beziehungsweise in den Versicherungsvertrag mit aufgenommen wird.
Eventuelle Mitwirkungspflichten beachten
Ein weiterer wichtiger Hinweis des Versicherungsexperten der VZSH bezieht sich auf eventuelle Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers, nach denen gezielt gefragt werden sollte. Werden die verletzt, kann die Versicherung Teile der oder die komplette Leistung verweigern. Diese Pflichten können laut Verbraucherzentale etwa eine Umzäunung des Grundstücks oder der Wärmepumpenanlage sowie eine Installation an der Hauswand in einer schwerer zu erreichenden Höhe umfassen. Quelle: VZSH / ab