„Die deutsche Heizungsindustrie unterstützt die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes und erweitert unter Hochdruck das Angebot von Wärmepumpen, die mit innovativen natürlichen und umweltfreundlichen Kältemitteln betrieben werden“, heißt es in einer Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) zu den Recherchen von NDR, SZ und WDR, über die tagesschau.de am 23. Februar 2023 berichtet hatte. Der Bericht wirft den Wärmepumpenherstellern und ihren Verbänden vor, ein Verbot umweltschädlicher F-Gase als Kältemittel für Wärmepumpen verhindern zu wollen. In seiner Stellungnahme fordert der BDH klare Regeln für Kältemittel, um Rechtssicherheit für die Milliarden-Investitionen der Hersteller in neue Modelle und den Ausbau der Produktionskapazitäten zu schaffen. Ein realistischer politischer Fahrplan solle die Unternehmen unterstützen, natürliche Kältemittel für alle relevanten Anwendungen auf den Markt zu bringen.
Wie sich der BDH zur F-Gas-Verordnung positioniert
Die im BDH organisierten Hersteller von Wärmepumpen haben im November 2022 ihre Position zur F-Gas-Verordnung in einem Papier dargelegt. Darin schreiben sie, dass die Verschärfung der Verordnung in Anbetracht eines gewünschten Markthochlaufs der Wärmepumpe innerhalb der nächsten Jahre droht die Verschärfung der F-Gas-Verordnung zu einem Hindernis zu werden. Um beiden Zielen – der Eindämmung der Anwendung von klimaschädlichen Kältemitteln und dem gewünschten Markthochlauf der Wärmepumpe sowie dem verstärkten Einsatz natürlicher Kältemittel in Deutschland und der EU – gerecht zu werden, müsse die Novelle der F-Gas-Verordnung eine ausgewogene Balance finden. Es sollte ein ständiges Monitoring vorgesehen werden, um zu prüfen, wie sich der Phasedown der klimaschädlichen Kältemittel auf die Marktabsätze von Wärmepumpen innerhalb der EU auswirke. Würden die Bedingung für die massentaugliche Anwendung natürlicher Kältemittel über alle Anwendungen nicht vorliegen, sollte der Phase-down von klimaschädlichen Kältemitteln beziehungsweise die Verbote in Anhang IV zeitlich zurückgestellt werden. Quelle: BDH / jb
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