Ein aktueller Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschreibt ambitionierte Ziele für die nationale Wärmewende. Ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien ab 2024, weniger Ausnahmen für alte Heizkessel und keine fossilen Brennstoffe mehr ab 2045 – so lauten die Eckpunkte des Entwurfs, der noch vom Parlament bestätigt werden muss. „Es gibt kein generelles Betriebsverbot ab dem Jahr 2024 für bestehende Öl- und Gasheizungen. Der 65-Prozent-Anteil gilt zunächst nur für neu installierte Anlagen“, stellt Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks-Zentralinnungsverband (ZIV) fest. Die neue Regelung könnte seiner Meinung nach dafür sorgen, dass sich Eigentümer bei einem Defekt der alten Heizung – ob reparabel oder nicht – gleich für erneuerbare Energien entscheiden und damit die Dekarbonisierung voranbringen.
GIH: Wer fordert, muss auch fördern!
Der Energieberatungsverband GIH sieht die Sache mit gemischten Gefühlen: Was klimamäßig unbedingt geboten sei, erscheine unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nur schwer umsetzbar. Für problematisch hält GIH-Bundesvorsitzender Jürgen Leppig den Mangel an Kapazitäten für die Umsetzung: „Die meisten Sanierungen und Neubauvorhaben greifen auf staatliche Fördermittel zurück. Die Verfahren dazu sind aber nicht ausreichend digitalisiert und zudem äußerst zeitraubend.“ Sein Fazit: Soll der Gesetzesentwurf eine realistische Chance haben, muss er von einer großzügigen Förderlandschaft, die an die Lebenssituation von Bauherren anknüpft, sich moderner technischer Verfahren bedient und ohne überzogene bürokratische Hürden auskommt, sozial flankiert werden.
Wie die Heizungspläne der Bundesregierung aussehen
Schon ab 2024, bereits ein Jahr früher als ursprünglich geplant, sollen neu installierte Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Baufamilien haben dabei die Wahl zwischen verschiedenen Lösungen wie Fernwärme, Stromdirektheizungen oder Wärmepumpen. Beim Einbau einer neuen Heizung in Bestandsgebäuden sind außerdem bestimmte Hybridanlagen, nachhaltige Biomasse, Solarthermie oder eine Kombination dieser Technologien möglich. Welche Anforderungen an die jeweiligen Technologien gelten, beschreibt ein Referentenentwurf.
Für Heizungsmodernisierung gelten Übergangsfristen
Sollte eine bestehende Anlage defekt und nicht mehr zu reparieren sein, darf sie ab dem Jahr 2024 nur übergangsweise durch gleichwertige Technik ersetzt und für maximal drei Jahre ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach muss sie durch eine klimafreundliche Lösung mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien ersetzt werden. Übergangszeiten gelten außerdem für einen geplanten, absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz oder bei der Umstellung von Einzelraumfeuerstätten wie Kachel- und Kaminöfen oder Etagenheizungen. Sollte im Geschosswohnungsbau die erste Etagenheizung ausfallen, sieht der Entwurf eine Übergangszeit für Planung und Umsetzung einer zentralen Wärmeerzeugung für das gesamte Gebäude vor.
Regierungsentwurf sieht für Altanlagen keine Ausnahmen mehr vor
Weitere Dynamik beim Austausch von Öl- und Gasheizungsanlagen erhofft sich die Bundesregierung durch die Ausweitung des Betriebsverbots für Altanlagen. Öl- und Gasheizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen bereits seit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2020 nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Öl- und Gasheizungen in seit 1. Februar 2002 selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis jetzt allerdings von der Verpflichtung ausgenommen. Dies soll sich nach Plänen der Bundesregierung bald ändern. Der Referentenentwurf weitet das Betriebsverbot auf alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger aus – gestaffelt nach Datum der Inbetriebnahme. Als erstes sind Kessel betroffen, die vor dem 1. Januar 1990 in Betrieb genommen wurden. Sie sollen bis 2027 ausgetauscht werden. Quelle: GIH / ZIV / jb
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