Die aktuellen Gesetzesänderungen sorgen für viel Verwirrung und Unklarheit in Sachen Heizen. So werden beispielsweise bestehende Maßnahmen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemischt. Aufgrund der diffusen Berichterstattung denken viele Verbraucherinnen und Verbraucher, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen ab dem Jahr 2024 verboten werden. Fakt ist laut HKI, dass die Geräte auch nach dem kommenden Jahr betrieben werden dürfen, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Im Entwurf des GEG seien keine Verbote oder speziellen Auflagen für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte enthalten. Das Gesetz beziehe sich nur auf Heizungsanlagen. Klassische Einzelraumfeuerstätten würden aber nicht als Heizungsanlagen gelten.
Veraltete Einzelraumfeuerstätten müssen bis Ende 2024 ausgetauscht werden
Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. BImSchV schreibt vor, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Aufgrund der Verbrennungstechnik sind die betroffenen Holzfeuerungen technisch veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an den Umweltschutz nicht mehr gerecht. Neue Heizkamine, Kamin- und Kachelöfen reduzieren die Emissionen um bis zu 85 Prozent und den Holzverbrauch um rund ein Drittel im Vergleich zu veralteten Feuerstätten. Quelle: HKI / jb