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Förderung: Ausnahmeregelungen für vom Hochwasser Betroffene

Laut der Dena sollen die vom jüngsten Hochwasser in den beiden südlichen Bundesländern Betroffenen von Verfahrenserleichterungen im Zuge der Beantragung von BEG-Fördermitteln profitieren. Die Ausnahmeregelungen treten ab sofort im Rahmen folgender KfW-Programme in Kraft:

Wohngebäude – Kredit (261)

Nichtwohngebäude – Kredit (263)

Kommunen - Kredit (264)

Kommunen – Zuschuss (464)

Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359)

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)

Zwei Ausnahmen gelten dabei für alle genannten Programme:

Wiederantrag trotz noch nicht erreichter Mindestnutzungsdauer: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.

BEG-Kumulierungsgrenze: Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist laut KfW bis zu 100 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Dabei werden auch Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen berücksichtigt.

Weitere Ausnahme im Programm 458

Im Rahmen des Programms „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ wurde zusätzlich eine Kulanzregelung in Bezug auf den Klimageschwindigkeitsbonus eingeführt. Normalerweise muss die Heizung noch intakt und funktionsfähig sein. Davon wird jedoch aktuell abgesehen. Die KfW hierzu: „Eine Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungsanlage durch das Hochwasser beschädigt und nicht mehr funktionstüchtig ist. Antragstellende müssen eine Eigenerklärung, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war, vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen.“

Außerdem weist die Dena im Zusammenhang mit der Heizungsförderung auf eine befristete Übergangsregelung hin, die Hochwassergeschädigte ebenfalls nutzen können. Diese erlaubt es, bis zum 30. August mit dem Austausch zu beginnen, sich mit dem Einreichen des Förderantrags jedoch bis zum 30. November 2024 Zeit zu lassen (siehe BEG-FAQ A.2: „Was kann ich bis zum Start der Antragstellung bei der KfW tun? Was mache ich, wenn ich kurzfristig eine neue Heizung benötige oder plane? “). Gemäß der Dena werden die KfW, aber auch das Bafa in Kürze weitere wichtige Hinweise sowie Details zur Antragstellung auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Quelle:  Dena / KfW / ab