Die Regeln für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) hatten sich erst im August 2020 mit der Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) geändert. Allerdings standen einige der dortigen Regelungen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Inzwischen hat die Bundesregierung diese mit der EU-Kommission verhandelt und nutzt nun das Artikelgesetz zum überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) für Änderungen im KWKG. Insgesamt wird das KWKG nun nur bis Ende 2026 genehmigt und nicht wie ursprünglich vorgesehen bis Ende 2029. Die Regeln treten mit Ausnahme der Änderung bei den KWK-Ausschreibungen 2021 in Kraft.
Änderungen für große KWK
Änderung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch für Bestandsanlagen: Mit dem sogenannten Energiesammelgesetz wurde in 2018 für neue KWK-Anlagen zwischen ein und zehn Megawatt elektrischer Leistung zeitweise ein gesonderter EEG-Umlage-Satz auf eigenverbrauchte Strommengen eingeführt, wenn die Grenze von 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr (Eigenverbrauch) überschritten wurden. Im Juni 2019 wurde diese Regelung mit dem damaligen Energiedienstleistungsgesetz wieder abgeschafft, mit dem EEG 2021 wird die Regelung in § 61c EEG nun wieder in Kraft gesetzt. Damit zahlen neue KWK-Anlagen in dem Leistungsbereich die reduzierte EEG-Umlage von 40 Prozent auf eigenverbrauchte Strommengen nur für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Werden sie überschritten, entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden, in genau dem Umfang, in dem sie überschritten werden.
Änderung der Grenze für KWK-Ausschreibungen: Kurz vor Beschluss des Gesetzes wurde mit den letzten Änderungen des Wirtschafts- und Energieausschusses die Grenze geändert, ab der KWK-Anlagen für einen Zuschlag an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Bisher lag diese Grenze bei einem Megawatt elektrischer Leistung, künftig wird sie bei 500 Kilowatt liegen (§ 5 KWKG). Für Anlagen, die sich bereits in der Planung beziehungsweise im Bau befinden, wird es eine Übergangsregelung geben, sodass die Pflicht zur Ausschreibung erst ab Juli 2021 gilt.
Streichung des „Südbonus“ im KWKG: Für neue KWK-Anlagen war im KWKG 2020 bisher ein Bonus vorgesehen, wenn sie in der Südregion betrieben werden und den Strom vollständig einspeisen (§ 7d KWKG). Ziel dieser Regelung war die Entlastung der Stromnetze in Nord-Süd-Richtung. Der Bonus wurde ersatzlos gestrichen.
Erhöhung der Leistungsanforderung für innovative erneuerbare Wärme: Neue oder modernisierte KWK-Anlagen sollten gemäß KWKG 2020 ab einem Megawatt elektrischer Leistung einen Bonus erhalten, wenn sie erneuerbare Wärme einbinden (§ 7a KWKG). Die Grenze wurde nun auf zehn Megawatt erhöht.
Power-to-Heat-Bonus erst ab 2024: Der Bonus für neue KWK-Anlagen bei Nutzung eines elektrischen Wärmeerzeugers (§ 7b KWKG) wird erst ab dem Jahr 2024 ausgezahlt, dafür aber bereits ab einer verringerten Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers.
Weitere Änderungen: Weitere Änderungen gibt es bei den KWK-Zuschlägen für Anlagen über zwei Megawatt elektrischer Leistung, für Anlagen im EU-Emissionshandel und beim Kohleersatzbonus.
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Änderungen für Mini-BHKW und Brennstoffzellen
Änderung der Bagatellgrenze bei der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Anlagen, die erneuerbare Energien einsetzen, werden künftig bis 30 Kilowatt elektrischer Leistung und für 30.000 Kilowattstunden im Jahr eigenverbrauchte Strommengen von der EEG-Umlage befreit (§ 61b EEG). Bisher lag die Grenze bei zehn Kilowatt und 10.000 Kilowattstunden (§ 61a EEG). Für fossil betriebene KWK-Anlagen bleibt es bei der bisherigen Grenze. Lediglich mit erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen, also vor allem mit Biogas und Biomethan, profitieren ebenfalls von der neuen Regelung. Besonders der bilanzielle Bezug des teureren Biomethans aus dem Gasnetz könnte dadurch deutlich attraktiver werden.
Smart-Meter-Pflicht für Mini-BHKW und Brennstoffzellen: Im Referentenentwurf des EEG 2021 war eine Regelung enthalten, nach der neue Mini-BHKW und Brennstoffzellen bereits ab einem Kilowatt elektrischer Leistung mit Smart Metern hätten ausgerüstet werden müssen (§ 9 EEG). Diese Regelung wurde entschärft. Die Pflicht gilt nun nur für neue Anlagen ab sieben Kilowatt (§ 9 Abs. 1a). Ab 25 Kilowatt muss der Netzbetreiber nicht nur die Ist-Einspeisung abrufen können, sondern auch die Leistung regeln können (§ 9 Abs. 1). Anders als in den bisherigen Entwürfen gibt es keine Umrüstpflicht für bestehende Anlagen nach einer Übergangsfrist mehr. Allerdings existiert im Gesetz ein Vorbehalt, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen kann, die gänzlich andere Regelungen zu den zuvor genannten enthalten kann (§ 9 Abs. 1 und Abs. 1a).
Keine Meldepflicht mehr für Bestandsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen: Mit dem KWKG 2020 wurde für neue KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt eine Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der Betriebszeiten bei Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen eingeführt (§ 15 Abs. 4 KWKG). Die Meldung hatte ursprünglich zur Folge, dass zu diesen Zeiten der KWK-Zuschlag ausgesetzt beziehungsweise pauschal gekürzt wurde, wenn keine Lastgangmessung erfolgte. Mit dem EEG 2021 wird nun nachgebessert, was im KWKG 2020 zunächst vergessen wurde, und diese Regelung auch auf Bestandsanlagen (seit 2016) ausgeweitet (§ 35 Abs. 17 KWKG).
Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen
Mit dem EEG 2021 wird die Übergangsfrist zur Einrichtung von geeigneten Messkonzepten für Eigenversorger, die auch Dritte mit Strom aus ihrer Anlage versorgen, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bisher konnte nur bis Ende 2020 die Übergangsregel nach § 104 Abs. 10 und 11 EEG genutzt werden und Drittverbräuche geschätzt statt gemessen werden.
Die Regelung betrifft alle Anlagenbetreiber, auch Bestandsanlagen, die Strom selbst erzeugen und für die selbst verbrauchten Strommengen eine reduzierte EEG-Umlage in Anspruch nehmen, aber auch Strom aus der Anlage an Dritte liefern. Diese Dritte können beispielsweise (Unter-)Mieter sein, aber auch Mitarbeiter von Tochterunternehmen oder Schwesterunternehmen im Konzernverbund, von Dritten betriebene Kantinen in Gewerbebetrieben und unter Umständen auch geleaste Getränkeautomaten oder Drucker sowie längere Bauarbeiten von externen Handwerkern.
Die Bundesnetzagentur hat zwei Leitfäden dazu veröffentlicht. Der Leitfaden „Eigenversorgung“ aus dem Jahr 2016 erläutert, welche Verbräuche Eigenverbräuche darstellen und welche als Drittverbräuche anzusehen sind. Beispielsweise werden die Verbräuche von Hotelgästen oder Krankenhauspatienten in der Regel dem Eigenverbrauch des Hotels bzw. des Krankenhauses zugeordnet. Dies gilt aber nicht für Bewohner von typischen Wohnheimkonstellationen, zum Beispiel Studierendenwohnheime und Pflegeeinrichtungen. Es kommt auf die Kriterien Personenidentität, Sachherrschaft über die Verbrauchsgeräte und wirtschaftliches Risiko an.
Im Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur zur Konkretisierung dieses Themas einen zweiten Leitfaden veröffentlicht, den Leitfaden „Messen und Schätzen“. In ihm legt sie dar, in welchen Fällen die Verbräuche der Dritten entweder so gering sind, dass sie als Bagatellverbräuche vernachlässigbar sind und dem Eigenverbrauch zugeordnet werden können, oder als Vereinfachung geschätzt werden können, wenn bisher keine Messung dieser Verbräuche erfolgt ist. Die Möglichkeit der Schätzung unterliegt aber strengen Anforderungen, sodass sie fast ausschließlich als Übergangslösung bis Ende 2020 akzeptiert wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie, aber auch aufgrund von Engpässen bei geeichten Zählern, Wandlern und Elektrikern, die diese einbauen können, wurde die Frist nun um ein Jahr verlängert. Ab 2022 gilt dann aber, dass mit wenigen Ausnahmen alle Drittverbräuche messtechnisch mit geeichten Zählern erfasst werden müssen. Unternehmen, die mit der Umsetzung solcher Messkonzepte noch nicht begonnen haben, sollten sie daher umgehend in Angriff nehmen.
Neue Regeln für die Erzeugung von Wasserstoff
Mit dem EEG 2021 werden neue Regeln für die Wasserstoffherstellung eingeführt. Insbesondere der Wegfall der EEG-Umlage für zur Elektrolyse von Wasser genutztem Strom ermöglicht den Markthochlauf der dafür bereitstehenden Technologien. Die Paragrafen im Wortlaut:
§ 63 EEG: „Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen (…) nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, (…).“
§ 27d KWKG „Herstellung von Grünem Wasserstoff“: „Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.“ Quelle: ASUE / jb
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