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Sonnenschutz einfach geplant

Energieeffiziente Gebäude benötigen einen wirksamen Sonnenschutz, insbesondere dann, wenn große Fensterflächen geplant sind (Abb. 1). Die aktuell gültige Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) [1] stellt in § 3 und § 4 Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Anforderungen der beiden Paragraphen gelten für zu errichtende Gebäude, also Neubauten. Im Fall der Sanierung eines Gebäudes ist der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nicht vorgeschrieben. Eine Ausnahme sieht § 9 Abs. 4 und Abs. 5 bei der Erweiterung der Nutzfläche von mehr als 50 m² und Abs. 5 beim Einbau eines neuen Energieerzeugers vor. Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ist seit der EnEV 2009 als Bestandteil der Planung gefordert. Die EnEV verweist als Nachweisverfahren für den sommerlichen Wärmeschutz auf DIN 4108-2:2013-02 [2]. Als Nachweisverfahren sind das vereinfachte Sonneneintragskennwertverfahren nach Nr. 8.3 und die thermische Gebäudesimulation nach Nr. 8.4 der DIN 4108-2 zulässig. Für das letztgenannte Verfahren sind in DIN 4108-2 die anzusetzenden Randbedingungen definiert. Bei der Planung des sommerlichen Wärmeschutzes kommt es darauf an, unzumutbare Temperaturen im Gebäude für den Nutzer zu vermeiden und hierfür Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu definieren (Abb. 2). Zum Schutz des Klimas und für eine möglichst gute Energieeffizienz sollte man dabei auf eine Lösung mit energieintensiven Geräten zur Raumklimatisierung verzichten. Mit der DIN 4108-2 haben Planer, Architekten und Bauphysiker ein ver ...

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