„Hinterm Horizont geht’s weiter, ein neuer Tag“, sang Udo Lindenberg einst und tröstete sich damit über den Verlust eines geliebten Menschen hinweg. Mehr als Trost wäre beinahe auch den Besitzerinnen und Besitzern von 20 Jahre alten Photovoltaikanlagen (Ü20) nicht übrig geblieben, hätte die Regierungskoalition nicht in buchstäblich letzter Sekunde die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 20121) geändert. Denn dann hätten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Altanlagen nach Auslaufen ihrer EEG-Vergütung keine Grundlage für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb ihrer Systeme gehabt.
Nach Schätzungen des Bundesverbands Solarwirtschaft geht es aktuell um über 10 000 vornehmlich Kleinanlagen. Neun von zehn liefern weniger als sieben Kilowatt Leistung. Sie können nun weiter Solarstrom produzieren, weil das EEG 2021 einige Regelungen enthält, die insbesondere Verbraucherverbände wie die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) und der Solarenergie Förderverein Aachen (SFV) gefordert haben.
So muss für den Eigenverbrauch aus Alt- und Neuanlagen bis einschließlich 30 Kilowatt Leistung keine EEG-Umlage gezahlt werden.
Für den Eigenverbrauch aus Ü20-Anlagen bis sieben Kilowatt müssen keine digitalen Stromzähler, sogenannte Smart Meter, installiert werden.
PV-Altanlagen erhalten für den ins Netz eingespeisten Solarstrom weiterhin eine Vergütung, die sich am Jahresmarktwert orientiert, von der der Netzbetreiber allerdings seine Vermarktungskosten abziehen kann.
Option 1: Vollständig einspeisen wie bisher
Nachdem das EEG 2021 eine Anschlussvergütung vorsieht, können die Betreiberinnen und Betreiber ihre Ü20-Anlagen weiterlaufen lassen. Sie müssen nicht mehr zwingend in die ...