In den allermeisten Bereichen sehen das EU-Recht und insbesondere die Vorschriften in Deutschland – Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke – sehr detaillierte Vorgaben vor, die sich in Einzelfällen sogar widersprechen und hohe bürokratische Anforderungen zur Folge haben. Dies gilt nicht zuletzt auch für die leitungsgebundene Energieversorgung von Liegenschaften mit Elektrizität und Gas. Auf dem Sektor der Fernwärmeversorgung bestehen jedoch seit Jahrzehnten erhebliche Regelungslücken.
Vorgaben – soweit überhaupt vorhanden – sind oftmals veraltet beziehungsweise nicht mehr zeitgemäß. Dies gilt unter anderem für eine neutrale staatliche Aufsicht. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden – auf Bundesebene die Bundesnetzagentur – wird verbindlich im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Da auch dort die Fernwärmeversorgung im Unterschied zur leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas nicht einmal erwähnt wird, sind die Regulierungsbehörden sachlich unzuständig und dürfen nicht einschreiten, sogar wenn dort der dringende Handlungsbedarf erkannt wird und zahlreiche Kundenbeschwerden vorliegen. Vergleichbares gilt auch im Kartellrecht – etwa im Kontext der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.
Aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland ist das Bundeskartellamt von wenigen Ausnahmen abgesehen nur dann zuständig, wenn der fragliche Sachverhalt die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet. Wärmenetze, bei denen dies der Fall ist, sind in Deutschland jedoch faktisch nicht vorhanden. Somit liegt im Regelfall die kartellrechtliche Zuständigkeit bei den jeweiligen Landeskartellbehörden, die je nach Bundesland wiederum unterschiedlichen Ministerien zugeordnet sind und zudem ...
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