Es sind nur anderthalb Seiten Gesetzestext, aber die haben es in sich. Mit Inkrafttreten des § 19 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) im Januar 2022 muss die Mündung eines neu errichteten beziehungsweise nachträglich gebauten Schornsteins einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe den Dachfirst grundsätzlich um mindestens 40 Zentimeter überragen. Das heißt, der Schornstein sollte möglichst nahe am First platziert sein, ansonsten vergrößert sich der Montageaufwand, zum Beispiel für eine Abstützung. Denn je weiter die Schornsteinmündung vom höchsten Punkt eines Hauses entfernt ist, desto mehr nimmt die gesetzlich geforderte Länge des freistehenden Rauchrohres überproportional zu.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ gilt für Systeme, die nach dem 31. Dezember 2021 installiert wurden. Zuvor errichtete Feuerungsanlagen müssen nicht nachgerüstet werden, aber bei wesentlichen Änderungen und/oder dem Austausch der Feuerstätte die seit 2010 geltenden Regeln einhalten.
Mit der neuen Verordnung vom 13. Oktober 2021 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Umfeld neu errichteter Festbrennstofffeuerungen, wie Kachel- und Kaminöfen oder Pelletsfeuerungen, die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen zu verringern. Die Austrittsöffnungen von Schornsteinen müssen dafür meistens höher als bisher liegen. Hintergrund ist, dass die Abgase durch höhere Schornsteine direkt in die freie Luftströmung abgegeben werden sollen, damit sie sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln und die Gesundheit der Bewohner:innen beeinträchtigen.
Austrittsöffnung muss „firstnah“ sein
Die Austr ...
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Änderung der 1. BImSchV (§ 19)
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