Das Gutachten wurde im Auftrag des Instituts für Wissen in der Wirtschaft und dem Verband Beratender Ingenieure von Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Siemon erarbeitet, der 2013 im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums die aktuelle HOAI mit entwickelt hatte. Für das Gutachten wurde die Berechnungsformel von 2013 weiterentwickelt und durch weitere Einflussfaktoren ergänzt. Anschließend wurden Architektur- und Ingenieurbüros zu Rationalisierungseffekten, Mehr- und Minderaufwänden sowie Kostenentwicklungen der vergangenen acht Jahre befragt.
Verband will schnelle Anpassung der Honorarordnung an aktuelle Kosten
In den untersuchten sechs Leistungsbildern wurden die Ergebnisse nach kleineren und größeren Projekten unterschieden. Der Steigerungsbedarf wurde detailliert nach der Höhe der anrechenbaren Kosten in den einzelnen Honorarzonen ermittelt. „Durch die HOAI-Novelle 2021 wurden die bisher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze lediglich durch sogenannte Orientierungswerte ersetzt. Das Gutachten zeigt, dass die HOAI nun schnell aktualisiert werden muss. Es ist unhaltbar, dass die Honorarsätze für Ingenieure und Architekten bald ein Jahrzehnt lang nicht angepasst wurden. Die Steigerungen von bis zu 26,7 % zeigen, wie dringend eine Novellierung unmittelbar nach der Bundestagswahl ist“, argumentiert Jörg Thiele, VBI-Präsident.
Im Rahmen dieses Gutachtens wurde zunächst eine Honorarberechnungsformel entwickelt, die sich grundsätzlich an der Berechnungsformel zur damaligen Entwicklung der Honorartafelwerte der HOAI 2013 orientiert. Diese Berechnungsformel bildet das mathematische Grundgerüst als rechnerische Ausgangsbasis. Sie bildet die Honorartafelwerte der HOAI in der Fassung von 2013 für die jeweiligen Leistungsbilder mit den jeweiligen anrechenbaren Kosten und den jeweiligen Honorarzonen einheitlich rechnerisch ab. Auf dieser Basis wurde die erweiterte Honorarberechnungsformel entwickelt, in die in einem zweiten Schritt die Einflussfaktoren Baupreisentwicklung, Rationalisierung, Mehr- oder Minderaufwand durch rechtliche und technisch-fachlicher Anforderungen, Kostenentwicklung in Planungsbüros (Personal- und Sachkosten) integriert wurden.
Berechnung der Honorarformel berücksichtigt auch Projektgröße
Diese erweiterte Formel entspricht in den grundlegenden mathematischen Zusammenhängen der Honorarformel, die auch bei der Entwicklung der Honorartafelwerte im Jahre 2013 zugrunde gelegt wurden, jedoch mit verschiedenen rechnerischen Modernisierungen. So wurde bei der nunmehr entwickelten Honorarformel zwischen kleineren und größeren Projekten (anhand von 2 Referenzwerten) unterschieden, um herauszuarbeiten, ob und inwieweit eine verhältnisgerechte Entwicklung der Einflussgrößen verfeinert abgebildet werden kann.
Darüber hinaus ist die Honorarberechnungsformel aktualisiert worden, da die Ausgangsparameter der rechnerischen Zusammenhänge bei den Honorartafelwerten der HOAI 2013 andere sind als bei den noch älteren Honorar Tafelwerten, die dem sog. BMWI-Gutachten 2013 zugrunde lagen. Die aktuelle Formel ist im Gutachten abgebildet und hinsichtlich ihrer Formelparameter erläutert. Auf dieser Grundlage wurde anschließend eine Umfrage bei Anwendern der HOAI (im Wesentlichen Ingenieurbüros und Architekturbüros) durchgeführt.
Mit der Umfrage wurden die oben erwähnten Einflussfaktoren jedoch ohne den Faktor Baukostenentwicklung abgefragt. Der Einflussfaktor Baukostenentwicklung wurde den entsprechenden Angaben des statistischen Bundesamtes in Wiesbaden entnommen. Die Umfrageergebnisse wurden im Rahmen einer Einschätzung zu den Einflussfaktoren durchgeführt.
Wachsender Preisdruck bei Honoraren gefährdet die Planungsqualität
Als weiteren Aspekt dieses Gutachtens wurde die Frage geklärt, ob eine Steigerung der Baukosten die gestiegenen Aufwendungen bei den Planungsbüros ausgleichen kann oder nicht. Die eindeutige Antwort ist, dass Baukostensteigerungen in keinem Zusammenhang mit den Steigerungen bei den Bürokosten und bei dem Mehraufwand stehen. Auch inhaltlich bzw. kalkulatorisch bestehen hier keine rechnerischen Zusammenhänge.
Mit diesem Gutachten können auch Fragen der Angemessenheit der Honorare gewürdigt werden. Es sei derzeit vermehrt zu beobachten, dass nicht unerhebliche Unterschreitungen der Basis-Honorarsätze (ehemalige Mindestsätze) das Preisgefüge bei Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren gemäß VGV so drücken, dass die Planungsqualität durchaus gefährdet sei, so der VBI. Quelle: VBI /pgl
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