Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar 2022 entschieden, dass die HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat ihre kostenfreien Muster-Ingenieurverträge jetzt nach HOAI 2021 aktualisiert.
Leistungsbilder und Tafelwerte der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI sind seit 2013 unverändert und müssen dringend überarbeitet werden.
Nach einem Gutachten im Auftrag des Verbands Beratender Ingenieure (VBI) sind die derzeitigen Honorartafelwerte in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI stark veraltet. Sie müssen zum Beispiel beim Leistungsbild Technische Ausrüstung um bis zu 26,7 Prozent angehoben werden.
AHO, BAK und BIngK haben gemeinsam eine Textausgabe der HOAI 2021 und des ArchLG inklusive der amtlichen Begründungen veröffentlicht.
Die HOAI-Änderungsverordnung ist am 7. Dezember 2020 verkündet worden. Für Vertragsverhältnisse ab 1. Januar 2021 sind die Honorare stets frei vereinbar.
Der Bundesrat hat der Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Ab 2021 sind die Planerhonorare stets frei vereinbar.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das neue ArchLG, mit einer Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare ergänzt.
Die Bundesregierung will der Bitte des Bundesrats nicht nachkommen, eine Klarstellung von Angemessenheit über das ArchLG in der HOAI zu berücksichtigen.
Das Bundeskabinett hat den BMWi-Entwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Die Tage verbindlicher Honorare für Planungsleistungen sind damit gezählt.
Das BMWi hat seinen Entwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt. Danach enthalten die Honorartafeln künftig unverbindliche Orientierungswerte.
Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) verabschiedet und damit den Weg für die Novellierung der HOAI frei gemacht.
Am 14. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage verhandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Da die Rechtslage aber selbst für den BGH zu unübersichtlich ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.
Einen Monat hat Berlin zum HOAI-Urteil des EuGH geschwiegen. Nun hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für die Übergangszeit bis zum Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens zur Anpassung der HOAI einen Anwendungserlass sowie Hinweise zum Vertrag Objektplanung für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) veröffentlicht.
Mit dem EuGH-Urteil vom 04. Juli 2019 ist als erste Konsequenz ab sofort die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Die Planerorganisationen fordern nun eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI im Interesse der Auftraggeber und Auftragnehmer.
Mit dem EuGH-Urteil vom 04. Juli 2019 ist als erste Konsequenz ab sofort die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Die Planerordanisationen fordern nun eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI im Interesse der Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute (04.07.2019) abschließend geurteilt, dass die Mindest- und Höchstsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Der Europäische Gerichtshof hat für das Vertragsverletzungsverfahren wegen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI den 4. Juli 2019 als Termin für die Urteilsverkündung festgelegt. Ende Februar hatte Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält (Bericht). Der Europäische Gerichtshof ist an dieses Votum nicht gebunden, allerdings folgt er sehr häufig den Empfehlungen des Generalanwalts. Dann müsste Deutschland das Urteil sofort umsetzen und den oder die Verstöße abstellen.
Im HOAI-Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.
Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof. Sie sieht die in der HOAI geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Deutschlands Argumente für Mindesthonorare prallten bisher in Brüssel ab.
Am 25. Februar 2016 hat die EU-Kommission die 2. Stufe im Vertragsverletzungsverfahren gegen die in der HOAI verbindlich geregelten Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure eingeleitet. Deutschland muss jetzt innerhalb von zwei Monaten mitteilen, welche Maßnahmen zur Behebung „des Problems“ ergriffen wurden. Danach kann die Kommission Klage erheben.
Am 16. Juli 2013 ist die Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie gilt damit verbindlich für neue Verträge, die ab dem 17. Juli 2013 abgeschlossen werden.