Um mehr Photovoltaik ans Netz zu bringen und die Rahmenbedingungen für ihren Betrieb zu verbessern, hat die Bundesregierung eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Am 30. Juli 2022 ist sie in Kraft getreten. „Die EEG-Novellierung enthält deutliche Verbesserungen, die neue Anlagen erheblich attraktiver machen und vieles vereinfachen“, erklärt Jörg Sutter, Photovoltaikexperte der Verbraucherzentrale NRW (VBZ NRW). Der Betrieb werde wirtschaftlicher, insbesondere bei größeren Anlagen könnten Verbraucher:innen nun zwischen verschiedenen Betriebsmodellen wählen. Was bei dem Betrieb einer typischen PV-Hausanlage mit einer Leistung zwischen drei und 20 Kilowatt Leistung zu beachten ist, erläutert die Verbraucherzentrale NRW.
Deutlich höhere Ausbauziele für Photovoltaikanlagen
Die Ausbauziele für Photovoltaik im EEG 2023 wurden stark angepasst: So sollen schon in diesem Jahr insgesamt sieben Gigawatt neu aufgebaut werden, ab dem Jahr 2026 dann 22 Gigawatt. Im Vergleich zum Zubau in 2021 mit 5,3 Gigawatt soll der Ausbau also vervierfacht werden. Auch Dächer, die bisher nicht geeignet waren, weil kein oder nur wenig Eigenverbrauch des Stromes dort möglich war, werden nun attraktiv.
Höhere Vergütungssätze bei Neuanlagen
Die neuen Vergütungssätze gelten ab dem 30. Juli 2022. PV-Anlagen mit Eigenversorgung erhalten bei einer Leistung bis zu zehn Kilowatt 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab zehn Kilowatt 7,1 Cent. Photovoltaikanlagen mit Volleinspeisung bis zehn Kilowatt erhalten 13 Cent, darüber erhält der entsprechende Anlagenteil 10,9 Cent. Bei Anlagen mit Volleinspeisung gilt, dass die Betreiber:innen dies vor Inbetriebnahme und später jährlich dem zuständigen Netzbetreiber melden müssen. Die Vergütungssätze dürfen aber erst nach Freigabe der EU-Kommission angewendet werden. Sie steht derzeit noch aus.
Vereinfachung für bestehende Photovoltaikanlagen
Durch den Wegfall der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler auch bei bestehenden PV-Anlagen entfallen. Geräte, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden, was Kosten spart. Damit vereinfacht sich für Prosumer:innen die Abrechnung beim Stromverkauf deutlich. PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, erhalten jedoch die bisherigen Vergütungssätze. Die höheren Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen, die erstmals ab 30. Juli 2022 Strom aus Sonnenlicht erzeugen.
Verzögerungen beim PV-Anlagenbau nicht mehr nachteilig
Aktuell sind PV-Fachleute auf lange Sicht ausgebucht. Haushalte sollten daher ihre Photovoltaikanlage am besten langfristig planen. Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer reduzierten Vergütung bestraft. Das neue EEG setzt dazu die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe bis Anfang 2024 aus. Die neuen Vergütungssätze bleiben damit in den Jahren 2022 und 2023 konstant. Damit ist eine Verlässlichkeit auch bei längerer Realisierungszeit gegeben.
Förderung auch für PV-Anlagen auf Garagen und im Garten
Auch Photovoltaikanlagen mit maximal 20 Kilowatt Leistung auf einer Garage, einem Carport oder im Garten können nach EEG eine Fördervergütung erhalten. Bedingung dafür ist ein Nachweis, dass sich das dazugehörige Hausdach nicht für eine PV-Anlage eignet. Konkrete Vorgaben dazu werden noch in einer entsprechenden Verordnung festgelegt. Wichtig dabei: Auch bei der Installation einer PV-Anlage auf der Garage oder im Garten gilt das Baurecht. Für eine entsprechende Anlage kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Damit können auch Hauseigentümer:innen eine Förderung erhalten, die bisher nicht von einer Unterstützung profitiert haben. Quelle: VBZ NRW / jb
Bleiben Sie auf dem Laufenden in Sachen Energieberatung und Energiewende mit unserem Newsletter.