Mängelverjährung Photovoltaikanlage ist kein Bauwerk
Eine Photovoltaikanlage hat grundsätzlich keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit eines Gebäudes. Daher ist sie kein Bauwerk. Mängel an einer Photovoltaikanlage unterliegen deswegen nicht der werkvertragsrechtlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren. Es kommt nicht darauf an, dass die Montage der Anlage aufwendig ist, sie Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfordert, Teile der Anlage im Gebäude untergebracht sind und die Demontage Schwierigkeiten birgt.
Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 1 U 154/14
Quelle: Juristischer Literatur-Pressedienst
Baurecht Statik muss nachgewiesen sein
Soll auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung eine Photovoltaikanlage installiert werden, so ist ein statischer Nachweis dafür vorzulegen, dass durch die Aufbringung der Photovoltaikmodule keine höhere Last entsteht, als sie vor der Sanierung der Dächer vorhanden war. Es ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Diese Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt sein. Liegt eine solche statische Untersuchung nicht vor, können die Photovoltaikmodule nicht montiert werden.
Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 6 U 154/12
Quelle: Juristischer Literatur-Pressedienst
Mangelhaftigkeit Dachneigung zählt auch zur Beschaffenheit
Die Mangelhaftigkeit einer Photovoltaikanlage kann auch dadurch begründet sein, dass der tatsächliche Energieertrag von der zusammen mit dem Vertragsangebot übersandten Prognoseberechnung deshalb abweicht, weil das Dach eine andere Ausrichtung hat als in der Prognosebe ...
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