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Ministerium will Regel für Steckersolargeräte vereinfachen

Die Technik ist simpel, die Genehmigung aber kompliziert: In Deutschland ist es nicht einfach, selbst Solarstrom am eigenen Balkon erzeugen zu können. Die rechtlichen Hürden im Miet- und im Wohnungseigentumsrecht sind immer noch hoch. Das will das Bundesjustizministerium nun ändern. Es hat einen entsprechenden Gesetzentwurf an die Länder und Verbände versendet. Er sieht vor, die Installation von Steckersolargeräten in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung aufzunehmen. Wer ein Solarmodul an seinen Balkon montieren will – egal, ob Wohnungseigentümer:in oder Mieter:in – soll künftig einen Anspruch darauf haben, dass die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen beziehungsweise von dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.

FAQ erläutern normgerechte Technik für Steckersolargeräte im Wohnungseigentumsrecht

Die vorgeschlagene Regelung im Wohneigentumsrecht verzichtet auf konkrete technische Vorgaben, „weil sich solche Vorgaben angesichts des technischen Fortschritts sowie sich ändernder Normen und Definitionen schnell als überholt erweisen könnten“, wie es in den FAQ zum Gesetzentwurf heißt. Stattdessen verweist das Bundesjustizministerium bezüglich der maßgeblichen technischen Normen für Steckersolargeräte auf den Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik (VDE) Unter Steckersolargeräten werden gemäß den derzeit geltenden technischen Normen Photovoltaikanlagen bis maximal 600 Watt Wechselrichterleistung verstanden. Derzeit setzt eine normgerechte Anwendung eine spezielle Energiesteckdose voraus. Der VDE hat sich in einem Positionspapier vom 11. Januar 2023 aber dafür ausgesprochen, den herkömmlichen Schukostecker für die Einspeisung bis zu einer Systemgesamtleistungsgrenze von 800 Watt zu dulden. Quelle: BMJ / jb