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VDPM warnt vor dem Einsatz von systemfremden WDVS-Produkten

Im Markt und in werblichen Veröffentlichungen rund um Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) tauchen aktuell Angebote für Komponenten oder Zubehörteile außerhalb von Systemen auf. Begleittexte versichern Fachunternehmen, ihr Einsatz stelle kein Problem dar. Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) warnt ausdrücklich vor der Nutzung solcher Solo-Angebote beispielsweise von Dübeln oder Armierungsgewebe und deren Einbau in ein WDVS. „Wir raten dem verarbeitenden Handwerk, bei der Applikation von WDVS grundsätzlich im System zu bleiben. Ansonsten droht ein Erlöschen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beziehungsweise der allgemeinen Bauartgenehmigung“, warnt Verbandsgeschäftsführerin Antje Hannig.“ Die Leistung könne in diesem Fall als mangelhaft eingestuft werden, da der Auftragnehmer objektiv eine vom Auftragsinhalt abweichende Herstellung vorgenommen habe. Dies führe seitens der Auftraggeber häufig zum Einbehalten der Forderungen beziehungsweise zu Zahlungsverzögerungen, gegebenenfalls sogar zum Rückbau aufgrund des Einbaus eines nicht zugelassenen Systems.

Zertifizierungen gelten immer für ein gesamtes WDVS-System

Die WDVS-Systemhalter dokumentieren in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beziehungsweise in der allgemeinen Bauartgenehmigung, welche Komponenten in welchen Konfigurationen geprüft und zur Verwendung freigegeben sind. Abweichungen von dieser geprüften Konstellation durch Lieferung und Einsatz systemfremder Komponenten sind unzulässig. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat dies bereits 2021 auf VDPM-Anfrage festgestellt. Damals wurden Dämmplatten, die nicht als Systembestandteil von WDVS geprüft und deklariert waren, auf Baustellen gesichtet. Ein WDVS ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beziehungsweise allgemeine Bauartgenehmigung darf in Deutschland nicht verwendet werden. Das gilt laut VDPM auch für Wärmedämmverbundsysteme mit einer europäischen technischen Zulassung (ETA). Die Zertifizierung wird immer für das komplette System erteilt und damit für die dem System vom Systemhalter zugeordneten und als solche gekennzeichneten Komponenten. Werden Dämmplatten, Kleber oder Zubehörteile aus systemfremden Bezugsquellen eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Baurecht vor. Außerdem erlischt die Gewährleistung des Systemhalters und geht vollumfänglich auf den Verarbeiter über. Quelle: VDPM / jb

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