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WÄRMEGESETZ

BMU: Entwurf eines EEWärmeG veröffentlicht

Ein Wärmegesetz steht schon seit Jahren auf der politischen Agenda. Trotz regelmäßiger Verlautbarungen, „schlafende Riesen zu wecken“, passiert ist seit Jahren nichts (Vorzeigbares). Doch nach dem Vorschlag aus Rheinland-Pfalz, die Mechanismen eines Wärmegesetzes in die Energieeinsparverordnung zu integrieren, und dem Vorpreschen der Landsregierung von Baden-Württemberg mit einem eigenen Wärmegesetz, scheint die Bundesregierung zu befürchten, dass man ihr den Rang abläuft. So wurde in Meseberg beschlossen, das Erneuerbare-Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) bis Anfang Dezember auf den Weg zu bringen. Bis 2020 soll so der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch von 6% (2006) auf 14% steigen.

Das federführende Bundesumweltministerium hat Mitte Oktober eilig und wohl auch übereilt die Anhörung der Länder und Verbände zu einem Entwurf des EEWärmeG (vom 18. Oktober) eingeleitet. Nur bis zum 31. Oktober wurde die Frist zur schriftlichen Äußerung angesetzt. Denn schon Anfang 2009 soll die anteilige Deckung des Wärmebedarfs mit erneuerbarer Energie bei Neubau und nach einer grundlegenden Sanierung verpflichtend sein, so der Entwurf.

Auf breite Zustimmung dürfte der Entwurf indes kaum stoßen: Die Verbände der Hauseigentümer haben bereits wegen der Kosten für ihre Mitglieder massiven Widerstand gegen jede Form einer Baupflicht angekündigt. Mit gänzlich anderen Motiven lehnt auch der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH) eine Baupflicht ab: Der Verband fürchtet, dass Modernisierungen noch länger hinausgezögert werden. Immerhin ist auf Basis des heutigen Bau- und Sanierungsvolumens von 300.000 Verpflichtungen auszugehen. Und der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) moniert in bemerkenswerter Kurzsichtigkeit die Kompensation einer Baupflicht durch eine Übererfüllung der Energieeinsparverordnung.

Interessanterweise kam aus der Branche noch gar kein Aufschrei zu einem wesentlichen Problem: Bisher ist die Förderung von gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen nur möglich, wenn die Anforderungen deutlich überschritten werden. Das würde bedeuten, dass die heutige Solaranlagen-Förderung über das Marktanreizprogramm entfallen muss. Zwar ist eine Förderung größer dimensionierter System möglich, eine Refinanzierung aus den Einsparungen aber mit bisher verfügbaren Konzepten kaum erreichbar.

Und dann existieren in der Begründung zum BMU-Enwurf auch noch Absätze, die einigen Verbänden ein heftiger Dorn im Auge sein dürften. Beispiel: „Angesichts des Umstandes, dass bei gasförmiger und flüssiger Biomasse grundsätzlich eine Nutzungskonkurrenz zu dem wichtigen Strom- und Verkehrsbereich sowie zur Nahrungsmittelproduktion besteht, dürfen durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz keine gezielten Anreize zur verstärkten direkten Nutzung von flüssiger und gasförmiger Biomasse im Wärmebereich gesetzt werden.“ GLR

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