Nach EnEV 2009, § 7, Absatz 3 sind die zusätzlichen Wärmeverluste über Wärmebrücken in Wohn- und Nichtwohngebäuden nach den Angaben des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen, also nach DIN V 4108-6 Anhang D.3 oder nach DIN V 18599-2. Die Art der Berücksichtigung ist in beiden Normen ähnlich. Der Wärmebrückenzuschlag ΔUWB kann nach beiden Normen als pauschaler spezifischer Wärmebrückenzuschlag angesetzt oder genau berechnet werden. Er gibt an, wie viel Wärme, bezogen auf die Gebäudehülle, zusätzlich über Wärmebrücken verloren geht.
Die Berechnung erfolgt jeweils nach der Formel:
HWB = ΔUWB ·ΣAj [W/K]
HWB = spezifischer Wärmebrückenzuschlag
A = Hüllfläche
Wie Wärmebrücken bewertet werden können
Werden die Wärmeverluste über die Wärmebrücken nicht detailliert nachgewiesen, können diese über einen pauschalen Faktor ΔUWB = 0,10 W/(m2∙K) berücksichtigt werden. Werden wärmetechnisch vergleichbare Konstruktionen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt, kann der pauschale spezifische Wärmebrückenzuschlag halbiert werden auf ΔUWB = 0,05 W/(m2∙K).
Wenn mehr als 50 % der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, gilt bei bestehenden Gebäuden gemäß EnEV 2009, Anlage 3, generell ΔUWB = 0,15 (m2∙K) – es sei denn, es wird ein detaillierter Nachweis geführt.
Sowohl für Neubauten als auch für Altbauten können die Wärmebrückenverluste durch einen genauen ...
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Bewertung von Wärmebrücken nach EnEV 2009
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