Seit dem 01. Januar 2009 muss der Wärmebedarf von Neubauten zum Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. So sieht es das neue EEWärmeG vor. Es ist direkt aus dem Klimabeschluss von Meseberg abgeleitet. Sein erklärtes Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmemarkt von heute sieben Prozent auf 14 Prozent im Jahr 2020 zu erhöhen.
Ziele des Gesetzes
Das Gesetz hat drei Kerninhalte:
Fordern: Bauherren werden verpflichtet, im Neubau erneuerbare Energien zu nutzen.
Fördern: Das Marktanreizprogramm (MAP) wird bis 2012 mit höheren Mitteln ausgestattet.
Wärmenetze: Gebäude im Versorgungsgebiet eines Nah- oder Fernwärmenetzes können zwangsweise an das Netz angeschlossen werden.
Forderungen des EEWärmeG
Wohn- und Nichtwohngebäude, für die nach dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt wird, müssen einen Teil ihres Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken: mit Solarthermie, einer Biomasseheizung oder einer Wärmepumpe. Folgende Ersatzmaßnahmen können ebenfalls eingebaut werden: Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärmeanschluss oder eine verbesserte Wärmedämmung (Abb. 1 ). Um die Eigenheiten jeder dieser Technologien zu berücksichtigen, legt das Bundesministerium für Umweltschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für jede Wärmequelle einen speziellen Mindestdeckungsgrad fest. Bezugsgröße ist der Wärmeenergiebedarf nach DIN V 4701-10. Das ist die Wärmemenge, die für Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung benötigt wird. Eingeschlossen sind die Aufwände für Überga ...
Was das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bringt