Das Gesetz sieht vor, dass zukünftig Kehrbezirke nicht mehr unbefristet an einen Bezirksschornsteinfegermeister vergeben werden. Stattdessen erfolgt eine auf sieben Jahre beschränkte Vergabe der Kehrbezirke an einen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“. Der Zuschnitt der Bezirke bleibt zunächst unverändert, kann aber nach einer Übergangsfrist ab 1.1.2013 angepasst werden. Auf die Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger können sich alle Personen bewerben, welche die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, also in erster Linie Schornsteinfegermeister. Aber auch andere Inhaber oder Beschäftigte von mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben können sich bewerben.
Folgende Aufgaben sind allein dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten und werden auch künftig nicht im Wettbewerb angeboten:
Kontrolle der Eigentümerpflichten (diese bestehen unverändert weiter)
Führen der Kehrbücher
Feuerstättenschau (zweimal innerhalb des siebenjährigen Bestellungszeitraumes)
Ausstellen des Feuerstättenbescheids
Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
In das Kehrbuch werden alle relevanten Daten über die Eigentümer und deren Heizungsanlagen eingetragen, wie etwa das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau. Bei dieser setzt der Bezirksbevollmächtigte mit einem Feuerstättenbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welcher Frist durchzuführen sind oder welche Mängel ...
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen