Am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude , dessen Kern das Gebäudeenergiegesetz ist, mit zahlreichen Änderungsvorschlägen beschlossen. Nun hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahmenachgereicht.Unter anderem hatten die Länder über eine Änderung erreichen wollen, dass sie bei der 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude proaktiv mitreden können. Das lehnt die Bundesregierung in der Gegenäußerung vehement ab: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, geht weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinaus. Die Interessen der Länder werden durch Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat gewahrt.“
Das ist allerdings nicht die einzige Ablehnung. Auf Basis der im GEB-Newsletter vorgestellten Änderungsvorschläge ergibt sich folgendes Bild:
GEG-Entwurf § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und Folgeänderungen
Die Aufzählung der erneuerbaren Energien will der Bundesrat um synthetische Energieträger, die treibhausgasneutral erzeugt werden ergänzen; außerdem soll Grubengas erneuerbaren Energien bzw. Biomasse im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, vor allem im Hinblick auf das bezahlbare Wohnen, einen effektiven Vollzug und darauf, ob und inwieweit synthetisch erzeugte Energieträger im Regelungsgefüge des GEG schon jetzt verfügbar sind und in geeigneter Weise Berücksichtigung finden können.“
GEG-Entwurf § 7 Absatz 1
Der Bundesrat fordert einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen kostenfreien Zugang zu den im GEG in Bezug genommenen Normen nicht gewährleisten. Die Rechte an den Normen liegen in privater Hand. Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Normanwender können damit verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vornormen und Normen erlangen. Überdies sieht auch das Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes keine festen Gebote oder Regeln für die Zugänglichmachung von DIN-Normen vor (BayVerfGH, Entscheid. vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16, NVwZ-RR 2018, 377 ).“
GEG-Entwurf § 20 Abs. 2 und weitere
Bundesrat: Die Befristung (im GEG-Entwurf bis 31. Dezember 2023) der Möglichkeit – den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen – soll an mehreren Stellen gestrichen werden; dafür müsse zunächst das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 veröffentlicht sein.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung sollen die Berechnungen künftig nur noch nach DIN V 18599: 2018-09 durchgeführt werden. Allerdings gehen mit der Überarbeitung und Neufassung der Norm noch nicht die notwendigen Vereinfachungen für die Praxis einher, da die Norm noch kein Tabellenverfahren für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Wohngebäude vorsieht. Deswegen ist es erforderlich, dass die noch gebräuchlichen älteren Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 für nicht gekühlte Wohngebäude weiter angewendet werden können. Die Anwendbarkeit der Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Es wird erwartet, dass die DIN V 18599: 2018-09 um das noch ausstehende Tabellenverfahren für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Wohngebäude rechtzeitig vor Ablauf der Frist ergänzt wird. Es besteht mithin keine Erforderlichkeit für die Aufhebung der vorgesehenen Befristung.“
GEG-Entwurf § 23 Absatz 1
Der Bundesrat fordert, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen einzuschränken.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. § 23 ersetzt die bisherige Regelung in § 5 der Energieeinsparverordnung. § 23 Absatz 1 entspricht dabei im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 1 Satz 1 Energieeinsparverordnung. Eine Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien darf nach der Energieeinsparverordnung auch dann erfolgen, wenn der Strom für Stromdirektheizungen genutzt wird. Die Einführung eines zusätzlichen Effizienzkriteriums bei Nutzung des eigenerzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen würde eine zusätzliche Hürde sowie Verschärfung für die Anrechnungsvorschriften bedeuten.
GEG-Entwurf § 28 Absatz 3 - neu
Bundesrat: Für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen sollen „für Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einer größeren Wohneinheit und einer Einliegerwohnung“, Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben, nicht erforderlich sein (kostengünstiges Bauen).
Gegenäußerung: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag mit der Maßgabe zu, dass der Vorschlag anders gefasst wird.
GEG-Entwurf § 34 Abs. 3
Bundesrat: In § 34 Abs. 3 GEG-Entwurf soll der Quartiersansatz erweitert und nicht auf „Gebäude der öffentlichen Hand, die in Nutzung von mindestens einer Behörde sind“ beschränkt sein.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. § 34 Absatz 3 führt die bisherige Regelung in § 6 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für neu zu errichtende Gebäude der öffentlichen Hand fort. Die Vorschrift ermöglicht für Fälle, in denen mehrere öffentliche Nichtwohngebäude in einer Liegenschaft stehen, flexible und kosteneffiziente Lösungen zur Erfüllung der EE-Anforderungen, indem z.B. eine Heizzentrale alle Gebäude in der Liegenschaft mit Wärme und ggf. Warmwasser versorgt. Werden die Gebäude einer Liegenschaft neu gebaut, muss nicht auf jedes einzelne Gebäude abgestellt werden, vielmehr kann eine Gesamtlösung zur Erfüllung der EE-Anforderung für alle Gebäude getroffen werden.
Die Regelung des § 34 Absatz 3 ist eine spezielle Regelung, die gezielt auf öffentliche Nichtwohngebäude ausgerichtet ist. Eine Ausdehnung auf Wohn- und private Nichtwohngebäude ist weder notwendig noch sachgerecht. Die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist bereits nach § 107 Absatz 3 und 7 bei allen Gebäuden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, möglich.“
GEG-Entwurf § 36 Satz 2
Bundesrat: Im GEG-Entwurf ist vorgesehen, dass die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf erfüllt ist, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 % gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt der Mindestanteil als erfüllt, wenn Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m2 installiert und betrieben werden. Der Bundesrat fordert 0,03 kW/m2 .
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. § 36 ist eine Neuerung gegenüber dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, indem gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen anerkannt wird. Dazu muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes mindestens zu 15 Prozent aus dem erneuerbar erzeugten Strom gedeckt werden. § 36 Satz 2 dient der Vereinfachung. Dazu bestimmt die Vorschrift, dass der Mindestdeckungsanteil bei Wohngebäuden dadurch erfüllt werden kann, dass eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom aus solarer Strahlungsenergie mit der in der Regelung vorgegebenen Mindestnennleistung von 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert und betrieben wird. Die Mindestnennleistung von 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche korreliert mit dem vorgegebenen Mindestdeckungsanteil von 15 %. Mit dem Vorschlag des Bundesrates würde die mit § 36 Satz 2 beabsichtigte Vereinfachung ins Leere laufen, da eine Anhebung der Mindestnennleistung auf 0,03 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche einen höheren Deckungsanteil als 15 % und damit schärfere Anforderungen als in § 36 Satz 1 bestimmt zur Folge hätte.“
GEG-Entwurf § 42 Abs. 1
In § 42 Abs. 1 GEG-Entwurf „Nutzung von Abwärme [als Erfüllung für die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf]“ schlägt der Bundesrat für Wohnraumlüftungsanlagen eine Absenkung des erforderlichen Deckungsanteils von 50 auf 30 % vor; begründet wird dies unter anderem mit einem für das Stromnetz systemdienlich Betrieb solcher Anlagen, was im bisherigen EEWärmeG keine Rolle spielt.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. § 42 führt die bisherige Regelung des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) fort, der für die Nutzung von Abwärme anstelle der Nutzung erneuerbarer Energien einen Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent am Wärme- und Kältebedarf eines zu errichtenden Gebäudes vorschreibt. Der Vorschlag des Bundesrates, bei Wohngebäuden für die Abwärmenutzung künftig einen Deckungsanteil von nur noch mindestens 30 Prozent vorzusehen, bedeutet eine Ab-schwächung des geltenden Anforderungsniveaus.
GEG-Entwurf § 51
Bundesrat: Die Neuregelung der Anforderungen für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden um beheizte Räume bedeutet eine erhebliche Absenkung des bisherigen Anforderungsniveaus. Der Bundesrat schlägt hingegen vor, dass bei dem Ausbau und der Erweiterung alle Außenbauteile den Anforderungen nach der Anlage 7 (bisher Anlage 3 EnEV) genügen sollen.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Regelung fasst die bisherigen Vorschriften in § 9 Absatz 4 und 5 EnEV zusammen und vereinfacht diese. Eine Absenkung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz ist damit nicht verbunden.“
GEG-Entwurf § 61 Abs. 2 und § 108 Abs. 1 Nr. 5
Bundesrat: Der GEG-Entwurf übernimmt in § 61 die seit vielen Jahren bereits in den EnEV (hier § 14 Absatz 1 Satz 1) bestehende Anforderung zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung in Kombination mit einer Frist bis zum 30. September 2021. Der Bundesrat will hier die Frist streichen und direkt in den Bußgeldtatbestands einfügen. Hintergrund sind bereits zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung in § 108 ist es notwendig, eine klare Austausch-frist zu setzen. Bei der vorgesehenen Frist handelt es sich um eine verhältnismäßige Regelung, die sowohl den Belangen der Energieeinsparung als auch den wirtschaftlichen Belangen der Eigentümer gerecht wird. Es wäre widersprüchlich und regelungstechnisch falsch, die Austauschfrist indirekt durch den Bußgeldtatbestand einzuführen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die bußgeldbewehrte Pflicht im Tatbestand selber genau bestimmt ist.“
GEG-Entwurf § 71
In § 71 GEG-Entwurf will der Bundesrat eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich ergänzen: „Beim Einbau oder Austausch des Wärmeerzeugers einer Wasserheizung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich der wasserführenden Heizungs- und Warmwassersysteme durchzuführen sowie einen Nachweis über die Anpassung der Heizkurve und Dimensionierung der Heizanlage zu erbringen.“
Gegenäußerung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es ist richtig, dass die Durchführung des hydraulischen Abgleichs wichtig ist, um Heizsysteme möglichst effizient zu betreiben. Der hydraulische Abgleich wird vom BMWi im Rahmen des Heizungsoptimierungsprogramms (HZO) gefördert. Er ist zudem Fördervoraussetzung für energetische Sanierungsmaßnahmen der vom BMWi finanzierten KfW-Programmlinien „Energieeffizient Sanieren“ sowie für die Förderung von Heizungsanlagen im Rahmen des Marktanreizprogramms für Wärme aus erneuerbaren Energien (MAP). […] Der hydraulische Abgleich soll auch künftig gefördert werden. Die Förderung ist jedoch nur möglich, wenn der Fördertatbestand über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Der sanierungswillige Gebäudeeigentümer muss bei Inanspruchnahme einer Förderung die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nachweisen.“
GEG-Entwurf § 72 Abs. 4
Bundesrat: Die Beschränkungen ab dem 1. Januar 2026 zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, will der Bundesrat auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ erweitern.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, weist aber darauf hin, dass die Regelungen in § 72 Absatz 4 und 5 die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossene ordnungsrechtliche Maßnahme zur Erneuerung von Heizanlagen umsetzt, die die Gestattung des Einbaus von Ölheizungen ab 2026 zum Gegenstand hat. Ziel des Maßnahmenbündels zur Erneuerung von Heizanlagen ist es, die Austauschrate von Ölheizungen hin zu klimafreundlicheren Lösungen zu erhöhen. Im Vordergrund steht eine verbesserte Förderung für den Umstieg.“
GEG-Entwurf § 107
In § 107 GEG-Entwurf „Wärmeversorgung im Quartier“ will der Bundesrat streichen: „Die zuständige Behörde soll die an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 Beteiligten im Rahmen des Möglichen beraten.“ Die geplante Beratung durch die zuständigen Behörden werde diese teilweise überfordern und die Regelung weckt falsche Erwartungen an die Möglichkeiten einer Vollzugsbehörde.
Gegenäußerung: „Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.“
GEG-Entwurf § 114
Die Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik will der Bundesrat von zwei auf fünf Jahre verlängern.
Gegenäußerung: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Anmerkung der GEB-Redaktion
Selbstredend steht es der Bundesregierungen zu, mit den zahlreichen Ablehnungen an ihrem Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz festzuhalten. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Folgen einzelner Regelungen teilweise sehr unterschiedlich bis gegenläufig interpretiert werden. Das zeigt, wie schwierig und komplex die Anwendung des Energieeinsparrechts auch nach der Zusammenführung von EnEG, EEWärmeG und EnEV sein wird. Dem Bundestag kommt nun eine große Verantwortung zu, mit Veränderungen des Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.