Der Begriff „Dämmrestriktion“ wird in der vorhandenen Literatur zwar gelegentlich verwendet, allerdings gibt es bisher noch keine Definition im engeren Sinn. Gleichbedeutend sind die Begrifflichkeiten „Dämmrestriktion“, „Dämmhemmnis“ oder anschaulicher ausgedrückt „Undämmbarkeit“ – sie alle drücken den Umstand aus, dass trotz eines vorhandenen Wunsches zu dämmen, dieses aus verschiedensten Gründen nicht möglich ist oder - angesichts eines erheblichen konstruktiven und somit ökonomischen Mehraufwands – nicht sinnvoll ist.
Als Dämmrestriktion wird der Umstand bezeichnet, dass ganze Gebäude oder einzelne Bauteile entweder nicht ausreichend im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV), oder aber überhaupt nicht gedämmt werden können. Dämmrestriktionen treten demnach nur dann auf, wenn Bestandsgebäude nachträglich gedämmt werden sollen, um deren energetische Eigenschaften zu verbessern. Bei zu errichtenden Gebäuden wird davon ausgegangen, dass alle Konstruktionen so gewählt werden, dass sie die Anforderungen erfüllen. Im Neubau treten also keine Dämmrestriktionen auf.
Technische Dämmrestriktionen
In einer ersten Klassifizierung können Dämmrestriktionen eingeteilt werden in technische und nicht-technische Dämmrestriktionen. Im Fokus der Studie stehen eindeutig die technischen Restriktionen, wie sie sich durch die Möglichkeiten der Baupraxis ergeben. Beide Bereiche können nach der Art der Ursachen noch feiner unterteilt werden. Danach gliedern sich die technischen Dämmrestriktionen in konstruktiv, bauphysikalisch und ...