Energieberatende für Baudenkmale – neues Regelheft
Kein Eintrag ohne Nachweis!
Lange hat es gedauert, bis die Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) am 12.6.2024 in Berlin das neue Regelheft Energieberater Denkmal (EB-D) vorgestellt hat. Es gilt seit dem 1. Juli 2024, tritt aber nun nach einer Übergangsfrist verbindlich am 1. Januar 2025 in Kraft. Wir haben darüber bereits in GEB 06-2024 kurz berichtet.
Die Neufassung des Regelheftes enthält Bestimmungen für die Ersteintragung und Verlängerung der Eintragung als Energieberatende für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz für die Förderprogramme des Bundes zur energetischen Sanierung. Es ist unterteilt in einen Allgemeinen Teil (AT) und einen Besonderen Teil (BT). Neuerungen gibt es insbesondere in der Kategorie Nichtwohngebäude Denkmal. Hier ist von Energieberatenden, die bereits für Nichtwohngebäude zugelassen sind, zum Erhalt der Eintragung für denkmalgeschützte Nichtwohngebäude ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen. Darüber hinaus besteht nunmehr die Möglichkeit, die Zulassung über ein nach DIN EN 16 883 geplantes Projekt an einem Baudenkmal zu erhalten.
Zulassung als Energieberatende im Denkmal
Für die Ersteintragung ist zunächst eine Grundqualifikation nachzuweisen, die sich aus der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergibt. Des Weiteren ist die Zusatzqualifikation „Energieeffizienz“ erforderlich, die auch als Voraussetzung für die Eintragung als Energieeffizienzexperte im Regelheft der Ddeutschen Energie-Agentur beschrieben wird. Die darüber hinaus erforderliche Zusatzqualifikation Baudenkmale erlangt man in der Regel durch die Fortbildung zum Energieberatenden für Baudenkmale.
Für Wohngebäud ...