• Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden? Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 Teil 10 Tabellen 4 bis 6 in der Fassung 2007-02 verändert werden?
Die EnEV 2007 und die EnEV 2009 unterteilen die Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10 Tabelle 4). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 5) und spezielle (Tabellen 4 und 6) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als „Katalognutzungen“ bezeichnet.
Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder im Rahmen der Zonierung mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die zugehörigen Nutzungsrandbedingungen dürfen grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.3 Satz 1 EnEV 2007 (inhaltsgleich ist Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV 2009). Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschrift zu Tabelle 4 „Richtwerte“).
Wenn Gebäudenutzungen entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder sie zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete „Betriebsbedingungen“ aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der oben genannten Tabellen abweichen, ist Folgendes zu beachten:
Abweichende Nutzungen
Wenn die Nutzung von Tabelle 4 a ...