Eine der größten Änderungen im Vergleich zum EnEV-Entwurf vom 15. Oktober betrifft das häufig als „EnEV easy“ bezeichnete Modellgebäudeverfahren. Im Oktoberentwurf waren dazu in Anlage 1 Nummer 4 genaue Anwendungsvoraussetzungen und Ausstattungsvarianten vorgesehen. Das wurde nun aus der Verordnung herausgenommen. Anstatt dessen heißt es in § 3 (5): „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben […] und diese im Bundesanzeiger bekannt machen.“
Das Modellgebäudeverfahren darf angewendet werden, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die dann in der Bekanntmachung definiert werden. Wird eine der Ausstattungsvarianten aus der Bekanntmachung verwendet, sind keine Berechnungen nach weiteren Verfahren erforderlich. Dazu heißt es in der Begründung:
„Mit dem neuen Absatz 5 wird ein für Bauherren freiwilliges Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude ohne Klimatisierung eingeführt. Die Regelung dient der Vereinfachung der Planung neuer Wohngebäude und trägt zur leichteren Vollziehbarkeit der EnEV bei. Sie orientiert sich an dem Gedanken des amtlich ausgearbeiteten Baukastensystems. […] Der Weg über eine Bekanntmachungsermächtigung soll beschritten werden, um dem Erfordernis der Technologieoffenheit und Innovationsfreundlichkeit möglichst gut Rechnung tragen zu können. Es ist absehb ...
Nächster Schritt zur EnEV-Novelle erfolgt