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Auslegung von EnEV-Fragen

Gebäude korrekt einteilen bei der Bewertung

Um im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die die in den Ländern eingehenden Anfragen mit allgemeinem Interesse beantworten soll. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten. Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) eingerichtet. Energieausweise für Teile eines Gebäudes Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden? 1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2007 müssen Energieausweise im Sinne des § 16 EnEV 2007 für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2007 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV 2007 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen. 2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 17 Abs. 3 EnEV 2007 zu verstehen ist. Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV 2007 selbst enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2007 spricht bei ...

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