Rückenwind hat die Vorstellung durch das am 29. April gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz gewonnen, das es künftig einfacher machen wird, Klimaziele ambitioniert zu formulieren. „Schon lange fordern wir vom Bund bessere gesetzliche Regelungen für mehr Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor – wir brauchen umgehend ein GEG 2.0“, sagte der Amtschef des Umweltministeriums, Helmfried Meinel, in seiner Begrüßung. Förderprogramme seien wichtig. Aber weder sie noch das aktuelle GEG reichen aus, um einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen.
„Wir müssen jetzt handeln! Häuser, die aktuell gebaut oder saniert werden, stehen auch noch in dreißig Jahren. Wenn wir also bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand anstreben, dann müssen wir es jetzt richtig und mit den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben angehen. Ansonsten verschwenden wir viel Geld für Baumaßnahmen, die wir in den kommenden Jahrzehnten noch einmal anpacken müssen“, betonte Amtschef Meinel die Dringlichkeit des Themas.
In Baden-Württemberg wird das Thema neben dem bundesweit einmaligen Wärmegesetz in der Sanierung unter anderem über eine verbindliche kommunale Wärmeplanung adressiert, die vom Land finanziert wird. Für kleinere Kommunen, die nicht von der Pflicht erfasst werden soll es ein Förderprogramm geben um sie bei ersten Schritten zu unterstützen.
Eckpunkte für ein GEG 2.0
Welche Elemente ein grundlegend neues und zukunftsfähiges Gebäudeenergiegesetz enthalten muss, um bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, haben das ifeu-Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg, das Energie Effizienz Institut und das Architekturbüro Schulze Darup gemeinsam im Auftrag des Umweltministeriums erarbeitet. Dabei schlägt das Konsortium unter anderem folgende Punkte vor:
- einen langfristigen und wirksamen CO2-Mindestpreis als wichtige Rahmenbedingung,
- Förderung von Eigentümer und Eigentümerinnen auch für gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen (Grundsatz „Fordern und Fördern“),
- hohe Mindeststandards für Neubauten, die deutlich über das aktuelle Niveau hinausgehen und dem Ziel der Klimaneutralität entsprechen, und
- ambitionierte Anforderungen an Bestandgebäude mit vorgegebenen Klimaklassen, die stufenweise verpflichtend erreicht werden müssen.
Für Neubauten wäre ab dem Jahr 2023 aus Sicht der Experten Nahezu-Klimaneutralität in Bezug auf Treibhausgasemissionen das „Neue Null“ mit einem Ausstoß von 5 kg CO2/ m2a. Einbezogen wären Heizung, Kühlung, Warmwasser und Hilfsenergie. Bei Nichtwohngebäuden würde auch der Strom für Beleuchtung in die Berechnung einbezogen. Zwei Jahre später wäre dann komplette Treibhausgasneutralität gefordert. Neben einer Limitierung des Heizwärmebedarf soll es eine Ausrichtung an so genannten Tabellenwerten geben.
Förderung KfW 55 könnte im Neubau entfallen
Das hätte auch Auswirkungen auf die Förderlandschaft. Man solle das Fördergeld für KfW55 im Neubau sparen und besser in Projekte stecken, in denen die Sanierung schwierig ist, so der Tenor der Fachleute Martin Pehnt, ifeu, Winfried Schöffel, Energie Effizienz Institut und Burkhard Schulze Darup bei der Vorstellung der Studie.
Zu den Maßnahmen, die vorgeschlagen werden um sich den Klimazielen im Gebäudebereich zu nähern zählt ein CO2-Preis, der sich jährlich um etwa 30 Euro erhöht, wenn die Sektorziele nicht erreicht werden. Ein reiner Umstieg auf erneuerbare Energien reiche nicht, es müsse auch um den sparsamen Umgang mit Ressourcen gehen. Für Biomasse könnte das beispielsweise bedeuten, dass ein Budget eingeführt wird und diese nur bis zu einem Heizwärmebedarf von 50 kWh/m2a mit 20 g/kWh in die CO2-Bilanz eingeht. Bei einem höheren Wärmebedarf würden 180 20 g/kWh angesetzt.
Verpflichtende Sanierungsmaßnahmen auch für den Gebäudebestand
Die Anforderungen sollen insgesamt nach den Vorstellung der Autoren komplett technologieoffen umsetzbar sein. Vorgesehen sind dabei auch Übergangsszenarien mit einem Bonus für Gebäude, die sich Effizienz und Erneuerbaren-Fit machen etwa durch Heizungen mit niedriger Vorlauftemperatur und die Vorbereitung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien. Sie schlagen aber auch in der Sanierung einen verpflichtenden mittelfristigen Sanierungsplan vor. pgl
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