Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert worden.
Die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“, regelt die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus über § 35c EStG) und definiert dafür die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen mit Verweis auf acht Anlagen zu der Fördertatbeständen und die Anforderungen an Fachunternehmen.
Mit der „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ vom 14. Juni 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 32 von 17. Juni 2021 wurde die ESanMV rückwirkend geändert, sie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Link zur Konsolidierten Fassung der ESanMV
Link zur Fassung der ESanMV vom 02. Januar 2020
Das bedeutet beispielsweise, dass zwischenzeitlich vom nun erweiterten Kreis der Fachunternehmen gemäß § 35c Einkommensteuergesetz durchgeführte Maßnahmen steuerlich gefördert werden können, dies gilt bereits für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden. Eine zweite Änderung im Haupttext ist, dass die ESanMV mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft tritt.
Relevanter für die Praxis dürfte aber sein, dass die geänderte Verordnung für energetische Maßnahmen gilt, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. Da gleichzeitig mindestens redaktionelle Änderungen in den Anlagen 1 bis 8 mit den Mindestanforderungen vorgenommen worden sind, muss nun wohl vom Antragsteller bzw. seinen Auftragnehmern die Förderfähigkeit aller Maßnahmen erneut überprüft werden. Zudem müssen auf Basis des bisherigen Stands der ESanMV für die eben genannten Maßnahmen ausgestellte Bescheinigungen / Formulare auf Richtigkeit geprüft und eventuell auch inhaltlich und redaktionell überprüft werden. GLR